Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um den Kindesunterhalt für die aus ihrer Ehe in den Jahren 1994 und 2000 hervorgegangenen gemeinsamen Kinder. Seit November 2007 lebten beide Kinder im Haushalt ihrer Mutter, die auch das Kindergeld bezog.
Der im April 1968 geborene Beklagte war seit einem Skiunfall im Jahre 2001 querschnittsgelähmt. Der Grad der Behinderung betrug 100 %. Von Beruf war er Maschinenbaumeister. Er war Mitgesellschafter zweier GmbH % Co. KGs. Eine der beiden Firmen hatte erhebliche Schulden, für die der Beklagte und sein Vater als weitere Mitgesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen hatten. Über das Vermögen der anderen Firma wurde im Jahre 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Seit Juli 2007 war der Beklagte für eine weitere Firma als angestellter Geschäftsführer tätig. Seine monatliche Vergütung betrug 1.700,00 EUR brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Ende Juli 2008 wurde die monatliche Arbeitszeit einvernehmlich auf 30 Stunden herabgesetzt und die monatliche Bruttovergütung auf 1.300,00 EUR gekürzt. Für ausstehende Lohnforderungen in der Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 hat der Beklagte einen Verzicht auf seine Ansprüche in einem Umfang von 60 % des Bruttolohns erklärt. Begründet wurde dies mit der schlechten Liquiditätslage der Firma.
Die Klägerin nahm den Beklagten in gesetzlicher Prozessstandschaft auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien in Anspruch und forderte rückständigen Unterhalt für die Zeit ab November 2007 sowie laufenden Kindesunterhalt, wobei sie jeweils den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe geltend machte.
Erstinstanzlich wurde der Beklagte unter Zurückweisung eines geringen Teils der Klageforderung verurteilt. Hiergegen wehrte er sich mit der Berufung.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zunächst durch das tatsächlich vorhandene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsschuldners bestimmt werde. Ggü. minderjährigen Kindern erfahre die Verpflichtung zum Einsatz des Einkommens/Vermögens aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner erzielbaren Erwerbseinkünfte und seines vorhandenen Vermögens treffe. Für die ordnungsgemäße Offenlegung sämtlicher für die tatsächliche Leistungsfähigkeit relevanten Umstände sei der Unterhaltsverpflichtete darlegungs- und beweisbelastet soweit - sowie im vorliegenden Fall - allein die Mindestunterhaltsansprüche seiner Kinder im Streit seien (st. Rspr. des Senats, OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 150 m.w.N.). Der Beklagte habe nicht in ausreichendem Umfang seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit zur Zahlung der geltend gemachten Mindestunterhaltsansprüche nachgewiesen. Trotz entsprechenden Hinweises habe der Beklagte insoweit nicht nachgebessert.
Nach dem Vortrag des Beklagten sei sein genaues Erwerbseinkommen für das Jahr 2007 bzw. dessen Verteilung in dem Kalenderjahr unklar. Zudem müsse Beachtung finden, dass der Beklagte als Mitgesellschafter der beiden Firmen grundsätzlich Anspruch auf Gewinnbeteiligung besessen habe. Die pauschale Angabe des Beklagten hierzu, Gewinne seien nicht geflossen, genüge angesichts der hohen Bedeutung des begehrten Mindestunterhalts nicht.
Nach den von dem Beklagten vorgelegten Zahlen für das Jahr 2007 blieben ihm rund ca. 800,00 EUR für das gesamte Kalenderjahr. Es könne danach nicht nachvollzogen werden, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritten habe.
Für das Kalenderjahr 2008 können die Einkünfte des Beklagten aus Erwerb im Wesentlichen nachvollzogen werden. Für das Jahr 2009 dagegen fehlten jegliche näheren Angaben des Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen.
Mangels ausreichender Darstellung der vorhandenen tatsächlichen Einkünfte bedürfe es an sich keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, sein Vermögen in Form der privaten Rentenversicherung zur Begleichung der Mindestunterhaltsansprüche einzusetzen. Seine erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Senats abgegebene Erklärung, er benötige diese Versicherung für seine Altersvorsorge, sei unsubstantiiert geblieben.
Auch das OLG hielt im Ergebnis den Beklagten für leistungsfähig zur Zahlung des geltend gemachten Mindestunterhalts.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.01.2010, 9 UF 127/08