Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderjährigenunterhalt: Darlegungspflicht zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Forderung des Mindestunterhalts
Leitsatz (amtlich)
Unterhaltsanspruch für das minderjährige Kind: Darlegungspflicht zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Forderung des Mindestunterhalts.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1612a
Verfahrensgang
AG Guben (Urteil vom 05.09.2008; Aktenzeichen 30 F 57/08) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 5.9.2008 verkündete Urteil des AG Guben (30 F 57/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Kind J. K., geboren am ... Oktober 1994, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 7.530 EUR, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 267 EUR seit dem 1.11.2007 und seit dem 1.12.2007 sowie aus jeweils 288 EUR seit dem 1.1.2008, seit dem 1.2.2008, seit dem 1.3.2008, seit dem 1.4.2008, seit dem 1.5.2008, seit dem 1.6.2008, seit dem 1.7.2008, seit dem 1.8.2008, seit dem 1.9.2008, seit dem 1.10.2008, seit dem 1.11.2008 und seit dem 1.12.2008 sowie aus jeweils 295 EUR seit dem 1.1.2009, seit dem 1.2.2009, seit dem 1.3.2009, seit dem 1.4.2009, seit dem 1.5.2009, seit dem 1.6.2009, seit dem 1.7.2009, seit dem 1.8.2009, seit dem 1.9.2009, seit dem 1.10.2009, seit dem 1.11.2009 und seit dem 1.12.2009;
2. für die Zeit ab 1.1.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin für die Tochter E. K., geboren am ... Februar 2000, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
1. für die Zeit von November 2007 bis einschließlich Dezember 2009 insgesamt 1.942 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 77 EUR seit dem 1.11.2007, seit dem 1.12.2007, seit dem 1.1.2008, seit dem 1.2.2008, seit dem 1.3.2008, seit dem 1.4.2008, seit dem 1.5.2008, seit dem 1.6.2008, seit dem 1.7.2008, seit dem 1.8.2008, seit dem 1.9.2008, seit dem 1.10.2008, seit dem 1.11.2008 und seit dem 1.12.2008 sowie aus jeweils 72 EUR seit dem 1.1.2009, seit dem 1.2.2009, seit dem 1.3.2009, seit dem 1.4.2009, seit dem 1.5.2009, seit dem 1.6.2009, seit dem 1.7.2009, seit dem 1.8.2009, seit dem 1.9.2009, seit dem 1.10.2009, seit dem 1.11.2009 und seit dem 1.12.2009.
2. für die Zeit ab 1.1.2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB und ab dem 1.2.2012 einen monatlichen Unterhalt in Höhe des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB, jeweils abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 10.004 EUR.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Mutter, der Beklagte ist der Vater des am ... Oktober 1994 geborenen J. K. und der am ... Februar 2000 geborenen E. K. Die miteinander verheirateten Parteien leben seit längerem voneinander getrennt, das Ehescheidungsverfahren ist beim AG Guben rechtshängig (Az.: 30 F 48/07). Seit November 2007 leben beide Kinder im Haushalt der Mutter, die das Kindergeld bezieht.
Die Klägerin hat für die Tochter durchgängig Leistungen nach dem UnterhVG bezogen.
Der am ... April 1968 geborene Beklagte ist seit einem Skiunfall in 2001 querschnittsgelähmt. Der Grad der Behinderung beträgt 100 %. Von Beruf ist er Maschinenbaumeister. Er ist Mitgesellschafter der K. Vermietungs GmbH & Co. KG sowie der K. Metallbau GmbH & Co. KG. Die K. Vermietungs GmbH & Co. KG hat bei der ... bank eG L. erhebliche Schulden, für die der Beklagte und sein Vater - der weitere Mitgesellschafter - selbstschuldnerische Bürgschaften übernommen haben. Über das Vermögen der K. Metallbau GmbH & Co. KG wurde im Juni 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Beklagte ist seit Juli 2007 für die weitere Firma Vermietung und Verpachtung K. GmbH als angestellter Geschäftsführer tätig. Seine monatliche Vergütung beträgt 1.700 EUR brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Ende Juli 2008 wurde die monatliche Arbeitszeit einvernehmlich auf 30 Stunden herabgesetzt und die monatliche Bruttovergütung um 400 EUR auf 1.300 EUR gekürzt. Für ausstehende Lohnforderungen in der Zeit von Dezember 2007 bis einschließlich September 2008 hat der Beklagte unter dem 15.10.2008 einen Verzicht auf die Lohnansprüche für die Zeit Dezember 2007 bis September 2008 in einem Umfang von 60 % des Bruttolohns erklärt. Begründet wurde dies mit der schlechten Liquiditätslage der Firma Vermietung und Verpachtung K. GmbH.
Der Beklagte ist neben der Klägerin hälftiger Miteigentümer des von ihm nach wie vor bewohnten, die vormalige Ehewohnung darstellenden Familienheims. Das Haus ist für ihn behindertengere...