Mit einem notariell beurkundeten Vertrag lässt K ein Wohnungseigentum an ihren damals 5-jährigen Stiefenkel auf und behält sich einen Nießbrauch sowie das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verlangen. K bewilligt für sich und als vollmachtlose Vertreterin des Stiefenkels die Eintragung des Nießbrauchs und einer Rückauflassungsvormerkung. Die Eltern des Stiefenkels genehmigen die Erklärungen. Im Anschluss beantragt K die Umschreibung des Eigentums. Dem entspricht das Grundbuchamt im Dezember 2018. Im Mai 2019 beantragt K dann die Eintragung des Nießbrauchs. Das Grundbuchamt verlangt hierfür die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung. Mit der Beschwerde wendet sich K gegen diese Zwischenverfügung und beantragt darüber hinaus, die Rückauflassungsvormerkung einzutragen. Das KG Berlin weist die Beschwerde zurück. K wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung.

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