Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) vom 6.7.2021 bedarf es für die Abgeschlossenheit einer Wohnung keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung i. S. v. § 3 Abs. 3 WEG.
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