13.1 Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen
- jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten der zuständigen Einzugsstelle zu melden,
- alle von den Arbeitnehmern vorgelegten Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht anzuzeigen und
- den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.
Verstöße gegen das Beitrags- und Meldeverfahren können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
13.2 Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern,
- die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich,
- Unterlagen vorzulegen.
Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert. Dies ist erforderlich, damit der entsprechende Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung der aktuellen Beschäftigung vornehmen kann.
Personalfragebogen gibt Klarheit
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, notwendige Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung bei der Einstellung eines Arbeitnehmers mittels eines Fragebogens zu ermitteln und sich diverse Angaben bestätigen zu lassen. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer bestätigen, dass er von der Anzeigepflicht weiterer Beschäftigungen in Kenntnis gesetzt worden ist.
Ordnungswidriges Handeln
Personen, die vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig
dem Arbeitgeber erteilen oder die erforderlichen Unterlagen
- nicht,
- nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig
dem Arbeitgeber vorlegen, handeln ordnungswidrig.
Diese Ordnungswidrigkeit kann von dem zuständigen Sozialversicherungsträger mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.