Der an COVID-19 erkrankte Geschäftsführer Z der B-GmbH (einer Verwalterin) fährt mit der Angestellten K am 18.8.2020 und am 20.8.2020 – beide ohne Mund-Nasen-Schutz – in einem Pkw zu Eigentümerversammlungen. Am 25.8.2020 ordnet das Gesundheitsamt gegenüber K, die infolge der Fahrt vom 20.8.2020 als Kontaktperson 1 von Z eingestuft wird, eine Quarantäne bis zum 3.9.2020 an. Infolgedessen fällt die für den 29.8.2020 geplante kirchliche Trauung der K mit anschließender Hochzeitsfeier, zu der 99 Gäste eingeladen sind, aus. Dadurch entsteht K ein Schaden von rund 5.000 EUR. Fraglich ist, ob die B-GmbH der K den Schaden ersetzen muss.

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