Normenkette

§ 10 Abs. 1, 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 242 BGB

 

Kommentar

Einzelnen Wohnungseigentümern (eines Hinterhauses) kann ein besonderes (Mit-)Benutzungsrecht auch an solchen Räumen eingeräumt werden, die im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehen (dem eines Vorderhauseigentümers, wenn nur durch dessen Sondereigentum ein Zugang zum Haus der Hinterhauseigentümer möglich ist).

Nach § 15 Abs. 1 WEG können Wohnungseigentümer auch den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung regeln, insoweit also auch in der Teilungserklärung den Gebrauch des Sondereigentums einschränken (Mitbenutzung eines Hausflures im Sondereigentum durch andere Miteigentümer). Insoweit handelt es sich nicht um die Begründung eines üblichen Sondernutzungsrechts, da sich dieses in der Regel auf gemeinschaftliche Grundstücks- oder Gebäudeteile bezieht, das allerdings auch mehreren Wohnungseigentümern zur gemeinschaftlichen Ausübung eingeräumt werden kann (h.R.M.). Vorliegend geht es um ein Mitbenutzungsrecht bzgl. eines Sondereigentumsraums, gegen dessen Vereinbarung ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. Die Bestellung einer Dienstbarkeit ist hier nicht notwendig.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.1989, 3 W 36/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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