Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.[1]

So hat der Betriebsrat z.B. kein Mitbestimmungsrecht bei der Installation von Fahrtenschreibern in Lkw, weil diese gesetzlich vorgeschrieben sind.

Eine bestehende tarifliche Regelung schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats aus. Eine tarifliche Regelung in diesem Sinne besteht bereits dann, wenn der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist[2]; auf die Tarifbindung der Arbeitnehmer des Betriebs kommt es nicht an. Ist der Arbeitgeber hingegen nicht tarifgebunden, so schließt eine bestehende tarifliche Regelung das Mitbestimmungsrecht nicht aus. In diesem Fall gilt auch nicht die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, die nur außerhalb der Regelungsthemen, die der Mitbestimmung unterliegen, anwendbar ist.

Unzulässig sind tarifliche Regelungen, die den Arbeitgeber zu einseitigen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließenden Maßnahmen ermächtigen. Das ist etwa der Fall, wenn eine Tarifnorm vorsieht, dass der Arbeitgeber ohne besondere Voraussetzung Kurzarbeit einführen kann.[3]

Ein Mitbestimmungsrecht besteht stets nur insoweit, als auch der Arbeitgeber selbst Regelungsmöglichkeiten hat, also z. B. nicht beim Vollzug behördlicher Anordnungen.[4]

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