Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
a) |
die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes, |
b) |
das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen