Leitsatz

Ordnungsgemäße Wahl eines Beirats, der als Miteigentümer und Rechtsanwalt Gemeinschaft und Verwaltung in WE-Verfahren vertreten hat

 

Normenkette

§ 29 WEG

 

Kommentar

Es widerspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, dass ein Miteigentümer (hier: Rechtsanwalt) zum Verwaltungsbeirat gewählt wird, der gleichzeitig die Gemeinschaft und den beteiligten Verwalter in Anfechtungsverfahren vor Gericht vertreten hat oder aber Prozessbevollmächtigter eines einzelnen Miteigentümers war, der von einem anderen Miteigentümer gerichtlich in Anspruch genommen wurde. Seine Eignung als Beirat ist dadurch nicht ausgeschlossen; einer Gemeinschaft steht ein erheblicher Ermessensspielraum bei einer Beiratswahl zu; sie ist damit auch nicht genötigt, immer nur Entscheidungen zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde (vgl. auch OLG Köln, NZM 1999, 1155).

 

Link zur Entscheidung

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2001, 20 W 234/00, NZM 2001 S. 627)

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