Leitsatz

Wird ein Miteigentümer zum Verwaltungsbeirat gewählt, obwohl dieser die Eigentümergemeinschaft und den Verwalter vor Gericht in einem Anfechtungsverfahren vertritt oder als Prozessbevollmächtigter eines einzelnen Wohnungseigentümers auftritt, widerspricht die Wahl nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Fakten:

Ebenso wie die Bestellung eines Verwalters muss sich auch diejenige zum Mitglied oder Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung halten. Ebenfalls korrespondierend mit den Grundsätzen zur Verwalterbestellung verstößt die Wahl eines Mitglieds zum Verwaltungsbeirat dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ein wichtiger Grund gegen die Wahl dieses Mitglieds vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts schließt jedenfalls die Tatsache, dass das gewählte Beiratsmitglied als Rechtsanwalt den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren vertreten hat, dessen Eignung nicht aus. Ein wichtiger Grund gegen dessen Bestellung liegt allein aus diesem Grund also nicht vor. Bei der Entscheidung darüber, ob die Wahl des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, muss stets berücksichtigt werden, dass der Eigentümergemeinschaft bei der Wahl der Beiratsmitglieder ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht und sie nicht verpflichtet ist, immer die Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender Dritter als die beste und ausgewogenste Entscheidung bezeichnen würde.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.04.2001, 20 W 234/00

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht im Wesentlichen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestellung eines Mitglieds zum Verwaltungsbeirat.

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