Leitsatz

In einer aus zwei Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein gegen die Wiederbestellung des Verwalters sprechender wichtiger Grund vorliegen, wenn der Verwalter in einem früheren Beschlussanfechtungsverfahren als anwaltlicher Vertreter des Wohnungseigentümers aufgetreten ist, der allein mit seinen Stimmen die damals angefochtenen Eigentümerbeschlüsse gefasst hatte und nunmehr die Wiederbestellung des Verwalters beschlossen hat.

 

Fakten:

Die Beschlussfassung über die Verwalterbestellung muss sich wie alle Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung halten. Die Bestellung eines Verwalters verstößt gegen diese Grundsätze, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Wahl dieses Verwalters spricht. Ein gegen die Wiederbestellung sprechender wichtiger Grund war vorliegend gegeben, da auf die Besonderheiten einer aus nur zwei Personen bestehenden Eigentümergemeinschaft abzustellen war. Soweit hier nämlich der Verwalter als anwaltlicher Vertreter eines der Wohnungseigentümer aufgetreten ist, musste dies der andere Eigentümer als Parteinahme zu seinen Ungunsten empfinden, so dass das erforderliche Vertrauensverhältnis zu dem Verwalter zerstört ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2001, 2Z BR 115/00

Fazit:

Entsprechend den für die Abberufung eines Verwalters geltenden Grundsätze liegt ein gegen dessen Wiederbestellung sprechender wichtiger Grund vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört ist.

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