Eine solcher Aufteilung ist nicht vorstellbar! Wohnungs- und Teileigentum bestünden jeweils aus dem Sondereigentum an bestimmten Räumen eines Gebäudes und einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück, §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1, 6, 8 Abs. 1 WEG. Bei Begründung von Miteigentum an einer Sache werde diese nicht real geteilt. Es erfolge vielmehr eine ideelle Teilung des Eigentumsrechts an der ganzen Sache. Folglich könne die Summe der Anteile ein Ganzes nicht übersteigen.

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