§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 EGGVG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO, § 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG
(1) In Strafsachen gegen
- Notarinnen, Notare, Notarassessorinnen und Notarassessoren,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einschließlich der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 2 EuRAG, der dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 25 EuRAG und der niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne von § 206 BRAO,
- Patentanwältinnen und Patentanwälte, einschließlich der niedergelassenen ausländischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und der dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinne von § 13 EuPAG,
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung,
- registrierte Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, qualifizierte Personen im Sinne von § 12 Absatz 4 RDG, Rechtsbeistände sowie sonstige Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleister, gegen die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 oder den §§ 13a, 15b RDG oder Mitteilungen nach § 18 Absatz 2 RDG in Verbindung mit § 8d Absatz 1 VwVfG in Betracht kommen,
sind mitzuteilen
1. |
der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, |
2. |
Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist, |
3. |
die Erhebung der öffentlichen Klage, |
5. |
der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war. |
(1a) In Strafsachen gegen Notarinnen außer Dienst (a. D.) und Notare a. D. sind rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts mitzuteilen, wenn
1. |
eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt, |
2. |
eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit verhängt oder |
3. |
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt |
worden ist.
(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.
(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
1. |
bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D. an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer; |
2. |
bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof; |
3. |
bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer; |
4. |
bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß den §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO); bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO); |
5. |
bei Patentanwältinnen und Patentanwälten gemäß Absatz 1 – auch ... |