Leitsatz

  • Mitwirkungspflicht der Beteiligten an der Sachverhaltsaufklärung

    Erledigung in der Hauptsache

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 WEG, § 43 WEG, § 44 Abs. 1 WEG, § 12 FGG, § 27 FGG

 

Kommentar

1. In Wohnungseigentumssachen trifft die Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung eine Mitwirkungspflicht, die zur Folge hat, dass bei unwidersprochenem Sachvortrag eines Beteiligten in der Regel Ermittlungen von Amts wegen unterbleiben können.

2. Erledigt sich im Beschwerdeverfahren die Hauptsache, so kann jedenfalls dann ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer des LG abgesehen werden, wenn bereits vorher der Sachverhalt von einem Mitglied der Kammer mit den Beteiligten mündlich erörtert wurde.

3. Ob sich die Hauptsache erledigt hat, muss vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden; im Rechtsmittelverfahren führt die Hauptsacheerledigung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn es nicht auf die Kosten beschränkt wird (h.R.M.; Demharter, ZMR 87, 201/203)

4. In Wohnungseigentumssachen erledigt sich die Hauptsache, wenn ein angefochtener Eigentümerbeschluss durch einen neuen - unanfechtbar gewordenen - Eigentümerbeschluss bestätigt oder ersetzt wird.

5. Die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses ist Sache des Tatrichters und kann nur beschränkt durch das Rechtsbeschwerdegericht auf Rechtsfehler nachgeprüft werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.04.1988, BReg 2 Z 24/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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