Leitsatz

Der Mieter kann vom Vermieter wegen Besorgnis von Gesundheitsgefährdung nicht die Einstellung des Betriebs einer Mobilfunksenders verlangen, wenn maßgebliche Grenzwerte eingehalten sind.

 

Fakten:

Der Mieter verlangt vom Eigentümer und Vermieter die Einstellung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage, weil eine dauerhafte Belastung mit elektromagnetischer Strahlung auch innerhalb der Grenzwerte gesundheitsschädlich sein könne. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Dem Mieter stehen Abwehransprüche gegen Immissionen, die vom Betrieb einer Mobilfunksendeanlage ausgehen, nur zu, wenn er sie nicht dulden muss. Immissionen durch elektromagnetische Felder sind Einwirkungen, die zu dulden sind, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange nicht mehr zuzumuten ist. Eine unwesentliche und damit hinzunehmende Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden. Das ist hier der Fall. Auch die Störfestigkeit von Herzschrittmachern ist eingehalten.

 

Link zur Entscheidung

LG Freiburg i. Br., Urteil vom 03.03.2005, 3 S 19/01

Fazit:

Es ist nicht Aufgabe von Zivilgerichten zu prüfen, ob die Grenzwerte angemessen sind, zumal insoweit in Bezug auf Mobilfunksendeanlagen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen und dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zukommt. Ein Abwehranspruch käme nur dann in Betracht, wenn der Mieter nachweisen kann, dass trotz der Einhaltung der Grenzwerte ein auf die Immission zurückzuführender Gesundheitsschaden eingetreten ist.

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