2.1 Die Personenschutzgrenzwerte nach Immissionsschutzrecht
Seit dem 1.1.1997 ist die von der Bundesregierung auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder in Kraft. In dieser Verordnung sind für den Hochfrequenzbereich Personenschutzgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunkantennenstandorte (sog. Basisstationen) festgelegt, die auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP basieren. Die Verordnung ist sowohl für die thermischen als auch für die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder einschlägig.
Risiko kann vernachlässigt werden
Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft erfüllen die geltenden Grenzwerte die Anforderungen des Gesundheitsschutzes vor konkreter Gesundheitsgefahr. Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte erscheinen nach der Rechtsprechung gesundheitliche Nachteile durch den Betrieb von Mobilfunkantennenanlagen für die Nachbarschaft dieser Anlagen dermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden kann.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte sowohl von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei Baunachbarklagen) als auch von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen nach § 1004 BGB, § 906 BGB) mit der Folge zu beachten, dass der Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage bei Beachtung der Grenzwerte vom Nachbar weder nach öffentlichem Recht (bei erteilter Baugenehmigung) noch nach zivilem Recht verhindert werden kann. Denn im ersteren Fall verletzt die Baugenehmigung für eine die vorgeschriebenen Grenzwerte beachtende Mobilfunkantennenanlage keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und im zweiten Fall ist bei Beachtung der vorgeschriebenen Grenzwerte beim Betrieb der Mobilfunkantennenanlage der Beweis für die Unwesentlichkeit der strahlenbedingten Immissionen für die Nachbarschaft gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht. So hat auch das BayObLG einen Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen, da es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden.
Standortbescheinigung
Die Beachtung der in der 26. BImSchV normierten Personenschutzgrenzwerte für den einzelnen Funkanlagenstandort wird in der Genehmigung der Bundesnetzagentur bestätigt, die zur Inbetriebnahme von Funkanlagen mit einer Sendeleistung über 10 Watt erforderlich ist und vom Mobilfunkbetreiber beantragt werden muss. Diese Genehmigung ist die sog. Standortbescheinigung, die neben den technischen Daten der Anlage auch Angaben über die Sicherheitsabstände, also über die Mindestentfernung der Funkanlage von der Wohnbebauung enthält.
2.2 Anforderungen nach Baurecht
Mobilfunkanlagen (sog. Mobilfunkbasisstationen) bestehen konstruktiv aus den Antennenträgern, der Antennenanlage zum Senden und Empfangen der Funksignale einschließlich Richtfunk zum Vernetzen mehrerer Basisstationen, dem Technik- oder Betriebsraum auf dem Dach oder in einem Kellerraum, den notwendigen Kabelverbindungen und der Stromversorgung mit Anschluss an das Stromnetz über eigenen Zähler. Die Antennenträger sind mit ihrem Fundament fest mit dem Dach des Gebäudes, auf dem sie montiert werden, verbunden.
Bauliche Anlage
Es handelt sich also um eine aufwändige technische Konstruktion, die nach den Landesbauordnungen die Merkmale einer baulichen Anlage erfüllt oder wegen ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude Teil einer baulichen Anlage ist (nämlich des Gebäudes). Die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation ist deshalb unter bestimmten Voraussetzungen baugenehmigungspflichtig.
Unterschiedliche Rechtslage
Was die Baugenehmigungspflicht von Mobilfunkanlagen betrifft, so ist die Rechtslage in den Bundesländern nicht einheitlich.
In Bayern sind etwa Antennen bis zu einer Höhe von 10 m über Dach einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m3 von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen. Diese Genehmigungsfreistellung bezieht sich auch auf die mit der Dachmontage und dem Betrieb der Mobilfunkantenne verbundene Nutzungsänderung oder Änderung der äußeren Gestalt de...