Zusammenfassung
Mit dem Ausbau der Mobilfunknetze werden von der Bevölkerung immer wieder Befürchtungen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zum Ausdruck gebracht. Dies hat zu leidenschaftlichen Diskussionen in der Öffentlichkeit und Nachbarklagen geführt. Sicher ist, dass hochfrequente elektromagnetische Strahlung bei hoher Intensität Körpergewebe erwärmt (Beispiel: Mikrowelle). Unsicher ist sich die Wissenschaft hingegen bisher in der Bewertung der athermischen (also nicht wärmebedingten) gesundheitlichen Strahlenwirkungen. Diese Unsicherheit schürt verständlicherweise Ängste. Die Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen stehen deshalb vor einer schwierigen Frage, wenn Mobilfunkbetreiber an sie mit dem Angebot herantreten, Dachflächen zur Montage und zum Betrieb von Mobilfunkantennen anmieten zu wollen: Handelt es sich um eine lukrative Mieteinnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft oder schafft man sich mit der Mobilfunkantenne auf dem Dach eine Quelle für nicht endenden Ärger?
1 Zum technischen Verständnis
Ein Mobilfunksystem ist ein System zur Übertragung von Informationen zwischen mehreren Endteilnehmern. Mindestens einer der Endteilnehmer ist dabei mobil und kann sich frei ohne einen festen Anschlusspunkt im gesamten Netz bewegen. Die Übertragung erfolgt drahtlos mittels elektromagnetischer Wellen (Funkwellen).
Funkwellen sind elektromagnetische Wellen, die von einer Sendeantenne abgestrahlt werden und sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreiten. Auf der Empfangsseite benötigt man eine weitere Antenne, um diese Wellen zu empfangen.
Maßeinheit
Als Maß für die Stärke einer elektromagnetischen Welle werden die elektrische Feldstärke E in Volt pro Meter (V/m) und die magnetische Feldstärke H in Ampere pro Meter (A/m) angegeben. Erzeugt man auf der Antenne eine periodisch hin- und herschwingende Ladungsverteilung, so ändern sich elektrische und magnetische Feldstärke im Takt. Die Anzahl der Schwingungen pro Sekunde wird dabei in der Einheit Hertz (Hz) angegeben. Das elektromagnetische Spektrum, das vom Mobilfunk genutzt wird, erstreckt sich etwa von 30 Megahertz (MHz) bis 6 Gigahertz (GHz).
Technisches Verfahren
Eine hochfrequente elektromagnetische Welle wird als "Träger" verwendet, um mit Funkwellen Informationen zu übertragen. Dieser Träger wird durch ein technisches Verfahren (Modulation) mit einer Nachricht "beladen" und transportiert diese vom Sender zum Empfänger.
Grenzwerte
Zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder gibt es Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte beruhen auf Empfehlungen der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP) und der Strahlenschutzkommission (SSK) und wurden auf Grundlage der 26. BImSchV festgelegt.
2 Grenzwerte und Normen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft
2.1 Die Personenschutzgrenzwerte nach Immissionsschutzrecht
Seit dem 1.1.1997 ist die von der Bundesregierung auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder in Kraft. In dieser Verordnung sind für den Hochfrequenzbereich Personenschutzgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunkantennenstandorte (sog. Basisstationen) festgelegt, die auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP basieren. Die Verordnung ist sowohl für die thermischen als auch für die athermischen Wirkungen elektromagnetischer Felder einschlägig.
Risiko kann vernachlässigt werden
Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft erfüllen die geltenden Grenzwerte die Anforderungen des Gesundheitsschutzes vor konkreter Gesundheitsgefahr. Bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte erscheinen nach der Rechtsprechung gesundheitliche Nachteile durch den Betrieb von Mobilfunkantennenanlagen für die Nachbarschaft dieser Anlagen dermaßen unwahrscheinlich, dass ein etwa noch verbleibendes Restrisiko vernachlässigt werden kann.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die in der 26. BImSchV normativ festgelegten Grenzwerte sowohl von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bei Baunachbarklagen) als auch von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit (bei zivilrechtlichen Nachbarklagen nach § 1004 BGB, § 906 BGB) mit der Folge zu beachten, dass der Betrieb einer Mobilfunkantennenanlage bei Beachtung der Grenzwerte vom Nachbar weder nach öffentlichem Recht (bei erteilter Baugenehmigung) noch nach zivilem Recht verhindert werden kann. Denn im ersteren Fall verletzt die Baugenehmigung für eine die vorgeschriebenen Grenzwerte beachtende Mobilfunkantennenanlage keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte und im zweiten Fall ist bei Beachtung der vorgeschriebenen Grenzwerte beim Betrieb der Mobilfunkantennenanlage der Beweis für die Unwesentlichkeit der strahlenbedingten Immissionen für die Nachbarschaft gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB erbracht. So hat auch das BayObLG einen Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen, da es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Umgebungswert v...