Leitsatz

Ersatz eines Warmwasserboilers als modernisierende Instandsetzung

 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 4, , 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Die Ersetzung zweier 16 Jahre alter und je 750 l fassender Warmwasserboiler, von denen einer defekt ist, durch einen einzigen neuen 500 l Boiler aus Edelstahl, der durch sein besseres Heizsystem warmes Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stellt, ist keine nachteilige bauliche Veränderung, sondern eine mit Mehrheit zu beschließende sog. modernisierende Instandsetzung (h.R.M.). Unter eine solche Instandsetzung fallen auch Ersatzbeschaffungen, welche die technische Weiterentwicklung und den verbesserten Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigen.
  2. Selbst bei mehreren gleichwertigen Lösungen (Ersetzung lediglich eines defekten Boilers mit Blick auf die durch einen zweiten Boiler gewährleistete erhöhte Sicherheit bei Ausfall) steht einer Gemeinschaft ein Ermessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen zu.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2002, 3 Wx 40/02, ZMR 12/2002, 957)

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