Leitsatz (amtlich)

1. Die Ersetzung zweier 16 Jahre alter je 750 l fassender Warmwasserboiler, von denen einer defekt ist, durch einen neuen 500 l Boiler aus Edelstahl, der durch sein besseres Heizsystem warmes Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stellt, ist keine bauliche Veränderung, sondern eine mit Mehrheit zu beschließende – modernisierende – Instandsetzung.

2. Bei mehreren gleichwertigen Lösungen steht der Eigentümergemeinschaft ein Ermessensspielraum bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen zu.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 231/00 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 96/01)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Sie hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: Bis 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft N. in Düsseldorf. Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin der 1985 errichteten Anlage. Zur zentralen Warmwasserversorgung wurden seinerzeit 2 Warmwasserboiler mit einem Fassungsvermögen von je 750 Litern eingebaut. Als einer dieser Boiler defekt wurde und sich eine Reparatur nicht mehr lohnte, beschloss die Wohnungseigentümerversammlung vom 2.8.2000 zu TOP 2 mehrheitlich Folgendes:

„Es bestand Einvernehmen, dass voraussichtlich der eine vorhandene Boiler die Warmwasserlast erbringt, so dass kein dringender Handlungsbedarf besteht.

Da nicht auszuschließen ist, dass der noch vorhandene Boiler auch defekt werden könnte (entspr. der Hinweise des Ingenieurbüros E. gem. deren Schreibens vom 27.6.00 und aufgrund des Alters Baujahr 1986) wird vorsorglich folgende Regelung getroffen:

Der Verwalter soll jetzt über die durch das Ingenieurbüro E. vorgeschlagene Ersatzregelung Kostenangebote bei mindestens drei Firmen einholen.

Über eine Auftragsvergabe soll in der nächstfolgenden Eigentümerversammlung entschieden werden.

Sollte vor der nächsten Eigentümerversammlung der verbliebene Boiler so defekt werden, dass er mit verhältnismäßig angemessenen Mitteln nicht zu reparieren ist, kann der Verwalter nach vorheriger Genehmigung durch den Verwaltungsbeirat den preisgünstigsten Anbieter beauftragen, entspr. der Empfehlung des Ingenieurbüros E. zu verfahren.”

Die Beteiligte zu 1), die meint, der Austausch der beiden vorhandenen Warmwasserbereiter mit jeweils 750 Liter Fassungsvermögen gegen einen anderen 500 Liter fassenden Warmwasserbereiter stelle eine nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung dar, hat beantragt, den Eigentümerbeschluss zu TOP 2 für ungültig zu erklären sowie im Wege der einstweiligen Anordnung der Verwalterfirma zu untersagen, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat einen Auftrag gem. der vorgeschlagenen Ersatzregelung zu vergeben.

Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 2.1.2001 den Eigentümerbeschluss zu TOP 2 für ungültig erklärt und den Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 44 Abs. 3 WEG untersagt, den zurzeit noch betriebsbereiten Warmwasserbereiter Typ Capito BS 750 zu entfernen und die bauseitig ursprünglich aus zwei derartigen Geräten bestehende Anlage zur Warmwasserbereitung durch ein Gerät der Firma V. mit der Speichermenge von 500 Litern zu ersetzen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt: Entsprechend dem technischen Fortschritt sei der Austausch eines alten Gerätes mit höherer Speicherkapazität gegen ein modernes Gerät mit geringerem Speicherinhalt durchaus als Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung zu werten, nicht aber der Austausch von zwei Altgeräten gegen ein neues, da zwei Geräte – wie der derzeitige Zustand zeige – den Vorteil hätten, dass bei Ausfall eines Gerätes die Warmwasserversorgung immer noch gesichert sei. Eine Änderung dieses Zustandes stelle sich als nur einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung i.S.d. § 22 WEG dar.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das LG nach Beweisaufnahme am 20.12.2001 den amtsgerichtlichen Beschluss geändert, den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die einstweilige Anordnung aufgehoben.

Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligten zu 2) entgegentreten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1. Das LG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu TOP 2 stehe mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung in Einklang. Zunächst sei festzuhalten, dass ein endgültiger Beschluss darüber, dass ein neuer Warmwasserbereiter der Firma V., Typ V., gefertigt aus Edelstahl eingebaut werden solle, noch nicht gefasst, sondern nur der Verwalter ermächtigt worden sei, die entspr.e Auftragsvergabe du...

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