Leitsatz

Wärmedämmverbundsystem als modernisierende Instandsetzung?

 

Normenkette

(§§ 21, , 22 WEG; , § 12 FGG)

 

Kommentar

  1. Wohnungseigentümer besitzen einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise sie einen aufgetretenen Gebäudeschaden beheben wollen (vgl. bereits OLG Hamburg v. 13.03.2000, 2 Wx 27/98, ZMR 2000, 478 und OLG Düsseldorf v. 18.1.1999, 3 Wx 394/98, FGPrax 1999, 94). Kommen nach einer vernünftigen Kosten- und Nutzen-Analyse mehrere gleichermaßen erfolgversprechende Sanierungsmaßnahmen in Betracht, darf die Gemeinschaft sich für eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung im Vergleich zu einer bloßen Ausbesserung entscheiden. Vertretbare Mehrheitsentscheidungen sind in diesem Rahmen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. auch BayObLG, ZMR 2002, 209 und OLG Düsseldorf, FGPrax 2002, 110). Eigentümer können sich für das ihnen am meisten zusagende Angebot entscheiden, sofern dies nicht nach Preis und Qualität der Ausführung sowie der Wirtschaftlichkeit negativ aus dem Rahmen fällt.
  2. Ein Gericht hat jedoch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht den Schadensumfang zu ermitteln und ggf. zu prüfen, ob eine Teilsanierung nur an zwei oder drei Hausseiten in Betracht kommt.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2002, 2 Wx 145/00, ZMR 12/2002, 962)

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