Normenkette

§ 21 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

1. Auch eine aufwendige, jedoch wirtschaftlich vernünftige, technisch moderne Sanierung (hier: Erneuerung eines Umkehrdaches in eine heute übliche Flachdachkonstruktion) kann im Rahmen einer anzustellenden Kosten-Nutzen-Analyse ordnungsgemäßer Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums entsprechen, sodass u.U. bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit beschließbar sein können. Nach allgemein vertretener Auffassung kann in gewissem Rahmen eine größere Instandsetzung auch über die bloße Reproduktion des früheren Zustandes hinausgehen. Abgestellt wird darauf, ob die Sanierung wirtschaftlich sinnvoll ist und ob bei einer ohnehin erforderlichen Reparatur aufgrund neuer Erfahrungen in der technischen Entwicklung Maßnahmen im Rahmen einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse geboten seien; zu berücksichtigen sind also auch Ersparnisse evtl. künftiger Ausgaben. Der finanzielle Aufwand muss im Hinblick auf die erzielte Verbesserung allerdings vertretbar sein und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eigentümer tragbar erscheinen. Entscheidend ist die Erhaltung des Wohnwertes unter Berücksichtigung technischen Fortschritts. Nach Meinung des Gerichts muss nicht jede konstruktive Änderung des Gemeinschaftseigentums und vielleicht auch eine nur geringfügige optische Veränderung eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG darstellen, die nur einstimmig beschlossen werden könne.

2. Zum Zweck weiterer tatsächlicher Ermittlungen (Vorteile der Dachkonstruktions- und Ausführungsveränderung gegenüber Folgekosten und Umfang der optischen Veränderungen) wurde die Streitsache an das LG zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 21.12.1988, 24 W 5369/88= NJW-RR 1989, 463)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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