Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
- Sanierung einer mit Rissen behafteten Fassade durch Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems als modernisierende Instandsetzung
- Ordnungsgemäßes Eigentümerauswahlermessen
Normenkette
(§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 WEG)
Kommentar
1. Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zum Zweck der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade kann sich als mit der Mehrheit der Eigentümer zu beschließende – modernisierende – Instandsetzung darstellen. Es ist allgemein anerkannt, dass Instandsetzungen nicht bloß auf die Erneuerung bzw. das Auswechseln bereits vorhandener Bauteile oder Einrichtungen beschränkt sind, sondern bei der Ersatzbeschaffung auch die technische Weiterentwicklung und der verbesserte Standard unter Berücksichtigung einer vernünftigen Kosten-Nutzen-Analyse zu beachten sind. Auch eine über die bloße Reproduktion des bisherigen Zustands hinausgehende bauliche Veränderung, die eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvollere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellt, ist eine ordnungsgemäße Instandsetzung (h.R.M.). Vorliegend war die beschlossene Instandsetzungsmaßnahme durch das Wärmeverbundsystem nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Behebung der vorhandenen erheblichen Rissweiten und auch der Feuchtigkeitsmängel geeignet und aufgrund der zusätzlichen Wärmeisolierung empfehlenswert.
2. Bei der Auswahl mehrerer gleichermaßen Erfolg versprechender Maßnahmen (hier: WDVS oder Neuverputz nebst Aufbringung einer Vorsatzschale aus Sparverblendern) ist innerhalb des hier bei der Eigentümergemeinschaft zuzubilligenden Ermessens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gemeinschaftseigentum durch die in Aussicht genommenen Baumaßnahmen optisch signifikant (z.B. Klinker statt Putz) verändert würde (vgl. hierzu auch Senat, WE 1991, 252 und Beschluss v. 26.4.1999, 3 Wx 32/99). Wohnungseigentümer können sich hier für das ihnen am meisten zusagende Angebot entscheiden, sofern dieses nicht nach Preis und Qualität der Ausführung negativ aus dem Rahmen fällt. Eine ebenfalls diskutierte Klinkerverblendung des derzeit verputzten Fassadenteils würde tatsächlich das Gemeinschaftseigentum auch optisch nicht unerheblich verändern. Die Entscheidung der Gemeinschaft für das WDVS widersprach deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
3. Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Wert des Beschwerdegegenstandes von 10.000 EUR.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002, 3 Wx 13/02)