Leitsatz (amtlich)

1.

Die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zum Zwecke der Sanierung einer erhebliche Risse aufweisenden Fassade kann sich als mit der Mehrheit der Eigentümer zu beschließende – modernisierende – Instandsetzung darstellen.

2.

Bei der Auswahl mehrerer gleichermaßen Erfolg versprechender Maßnahmen (hier: Wärmedämmverbundsystem oder Neuverputz nebst Aufbringung einer Vorsatzschale aus Sparverblendern) ist innerhalb des hierbei der Eigentümergemeinschaft zuzubilligenden Ermessens auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gemeinschaftseigentum durch die in Aussicht genommenen Baumaßnahmen optisch signifikant (z. B. Klinker statt Putz) verändert würde.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 1

 

Beteiligte

2. die weiteren Mitglieder der vorbezeichneten Wohnanlage gemäß der beigefügten Eigentümerliste

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 06.12.2001; Aktenzeichen 19 T 322/01)

AG Neuss (Aktenzeichen 27a II 134/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,– EUR (19.955,83 DM).

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Meerbusch. Die Beteiligte zu 3 verwaltet die Anlage.

Die Außenwände der Anlage wurden in der Vergangenheit wiederholt saniert. Die übrige Fassade wurde vor etwa 15 Jahren neu verfugt und mit Silikon behandelt.

Am 22. Mai 2000 fasste die Eigentümergemeinschaft u. a. folgende Beschlüsse:

„6.3 Fassadenanstrich Treppenhauserker oder Sanierung Gesamtfassade wg. Rissen

6.3.1 Südgiebelfassade

Durch einen Bauingenieur nach Wahl der Verwaltung oder in Form eines gerichtlichen Beweisverfahrens soll der Schadensumfang an den Südgiebelwänden der Wohnungen Haus 68 links und deren Ursache festgestellt, eine geeignete Instandsetzungsmaßnahme (unter Berücksichtigung der Optik auf Grund der erfolgten Nordgiebelverkleidung) empfohlen und die entstehenden Kosten ermittelt werden. Entsprechend dieser Empfehlung soll die Sanierung auf Grund eingeholter Angebote unter Hinzuziehung eines Bauingenieurs in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat ohne weitere Eigentümerversammlung beauftragt werden. Entstehende Kosten sind aus der Instandhaltungsrücklage zu bezahlen.

6.3.2 Fassade Straßen-/Hauseingangsseite

Wegen vorhandener Rissbildung im Putz und der notwendigen Überarbeitung der Treppenhauserker soll die Fassade Straßenseite mit einem Wärmedämmverbundsystem gemäß vorliegenden Angeboten instand gesetzt werden. Entstehende Kosten in Höhe von ca. 65.000,– DM sind aus der Instandhaltungsrücklage zu zahlen.

8. Soll die Wohnungseigentümergemeinschaft die Fensterinstandsetzung der Familie K. bezahlen?

Soll die Familie K. die Kosten für den erfolgten Austausch der Dachflächenfenster selbst tragen?

Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 1008, Nein-Stimmen: 6.451, Enthaltungen: 583 (abgelehnt).”

Die Beteiligten zu 1 haben beantragt;

die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2000 zu den Tagesordnungspunkten 6.3.1, 6.3.2 und 8 für unwirksam zu erklären.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 02. August 2001 das Gesuch der Beteiligten zu 1 abgelehnt, weil aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. sich ergebe, dass die Fassaden sanierungsbedürftig seien. Die Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems stelle eine bauliche Veränderung dar. Diese bedürfe vorliegend indes nicht der Zustimmung sämtlicher Eigentümer, weil in § 7 der Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht worden sei. Diese liege hier vor. Im übrigen entsprächen die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen auch ordnungsgemäßer Verwaltung. Gleiches gelte für die Beschlussfassung zu TOP 8, da die Fenster im Gemeinschaftseigentum stünden.

Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 06. Dezember 2001 – unter Zurückweisung deren weitergehender Beschwerde – den amtsgerichtlichen Beschluss vom 02. August 2001 teilweise geändert und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 22. Mai 2000 zu TOP 6.3.1 für unwirksam erklärt.

Gegen die Entscheidung der Kammer wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde insoweit, als die Kammer die Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft zu TOP 6.3.2 durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in diesem Punkt gebilligt hat. Die Beteiligten zu 2 treten dem entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat zur Begründung u. a. ausgeführt, die Beschlussfassung zu TOP 6.3.2 sei nicht zu beanstanden. Bei der beschlossenen Sanierung durch An...

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