Als weitere Nachrüstverpflichtung im Gebäudebestand ist hier § 61 Abs. 1 GEG i. V. m. § 61 Abs. 2 GEG zu nennen. § 61 Abs. 1 GEG schreibt vor, dass bei Zentralheizungen die Wärmezufuhr in Abhängigkeit von der Zeit geregelt sein muss, d. h. auch bei Zentralheizungen an bestehenden Gebäuden muss eine Nachtabsenkung vorhanden bzw. bis zum 30.9.2021 nachgerüstet worden sein (vgl. § 61 Abs. 2 GEG). Außerdem muss die Zentralheizung eine Regelung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit der Außentemperatur enthalten, sogenannte witterungsgeführte Heizungsanlage.

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