Leitsatz

Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen auch dann dulden, wenn sie nicht nur seine Wohnung, sondern das Gebäude insgesamt betreffen, der Mieter muss daher auch den Einbau von Heizungsrohren durch die über ihm liegende Wohnung dulden.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über Modernisierungsmaßnahmen, welche in der Wohnung über der Wohnung des Mieters durchgeführt werden sollen. Das Gericht gibt dem Vermieter recht. Der vom Vermieter beabsichtigte Anschluss an die Zentralheizung der über der Wohnung des Mieters liegenden Wohnung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar, die der Mieter auch dann dulden muss, wenn die Arbeiten nicht nur in seiner eigenen Wohnung durchgeführt werden.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 25.11.2011, 63 S 86/11LG Berlin, Urteil vom 25.11.2011 – 63 S 86/11

Fazit:

Das Gericht stellt im vorliegenden Fall klar, dass der Mieter alle Modernisierungsmaßnahmen im gesamten Gebäude dulden muss, auch soweit diese nicht seine eigene Wohnung betreffen. Das Gericht beruf sich in der Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des BGH, welche zumindest für § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB die Duldung für das gesamte Gebäude begründet. Diese Auslegung ist nicht selbstverständlich, da dem Mieter eine Duldungspflicht für Bereiche zukommt, welche nicht Gegenstand seines Mietvertrags sind. Allerdings kann der Vermieter die Modernisierungskosten nur insoweit umlegen, als die betroffene Wohnung davon profitiert.

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