Bei Anbringung einer Wärmedämmung können bis zu 20 % an Heizenergie eingespart werden. Es gibt verschiedene Arten der Wärmedämmung von Außenwänden.

  • Wenn das Haus über Hohlräume in den Außenwänden verfügt, z. B. ein zweischaliges Außenmauerwerk, kann eine sogenannte "Kerndämmung" oder "Einblasdämmung" erfolgen. Dabei werden in das Mauerwerk Löcher gebohrt und die Dämmstoffe, z. B. Granulat, in den Hohlraum eingeblasen.
  • Weiterhin gibt es die sogenannte "Vorhangfassade". Dabei wird eine Vorhangwand als neue Gebäudehülle am Gebäude wie eine Art Vorhang aufgehängt.
  • Als gängigste Art der Wärmedämmung ist das Wärmedämmverbundsystem hervorzuheben. Dabei werden Dämmplatten auf die Außenmauer geklebt oder verdübelt und nach Anbringung einer Armierung verputzt. Diese Art der Wärmedämmung ist weit verbreitet. Als Dämmstoffe werden in der Regel entweder Styroporplatten oder Mineralwolle, aber auch Dämmstoffe aus natürlichem und nachwachsendem Material, wie z. B. Holzfasern oder Hanf, verwendet.
 
Achtung

Verschlechterung des Lichteinfalls kann zu Mietminderung führen

Alle Dämmmaterialien können gleichermaßen zur Einsparung von Energie führen. Allerdings müssen die natürlichen Dämmstoffe in der Regel deutlich dicker ausgeführt werden, als es z. B. bei Styropor der Fall ist. Dies ist einerseits eine optische Frage, andererseits kann aber auch bei Fenstern eine Verminderung des Lichteinfalls entstehen, was zu einem sogenannten "Schießscharteneffekt" führen kann. Dies kann nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg[1] wegen Einschränkung des Lichteinfalls zu einer dauerhaften Mietminderung führen, im konkreten Fall 5 %.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin[2] soll ein Vermieter im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen auch dazu verpflichtet sein, bautechnisch vermeidbare Verschlechterungen der Mietsache zu verhindern. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen ist es für einen Vermieter ratsam, möglichst effektive und dünne Dämmmaterialien zu verwenden.

[1] AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 11.2.2021, 13 C 129/20.
[2] LG Berlin, Urteil v. 5.9.2019, 67 S 101/19.

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