Eine gesetzliche Verpflichtung zur Dämmung der Kellerdecken gibt es nicht. Dennoch ist die Dämmung einer ungedämmten Kellerdecke, insbesondere bei unbeheizten Kellerräumen, eine effektive und meist kostengünstige Maßnahme zur Energieeinsparung. Wenn der Keller nach außen dicht ist und keine Feuchtigkeitsprobleme bestehen, so kann eine Kellerdämmung von innen erfolgen. Allerdings vermindert sich die Höhe des Kellers durch die Anbringung der Dämmplatten in der Regel um mindestens 8 cm. Wenn der Keller allerdings schadhaft ist, insbesondere Feuchtigkeitsprobleme bestehen, so muss in der Regel eine aufwendige Kellerdämmmaßnahme von außen erfolgen, eine sogenannte Sockel- oder Perimeterdämmung.

Wenn die Wände und Decken eines unbeheizten Kellers gedämmt werden, so ist ein U-Wert von 0,30 W/(m2K) einzuhalten. Dies erfolgt mit einer Dämmung in einer Stärke von 10 cm aufwärts. Im Rahmen der Modernisierungsankündigung kann auch bei einer Kellerdeckendämmung gemäß § 555c Abs. 3 BGB für energetische Modernisierungen nach § 555b Nr. 1 BGB hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug genommen werden.

Auch hier ist es ausreichend, wie bei den anderen Dämmmaßnahmen auf den aktuellen U-Wert und den U-Wert nach Durchführung der Maßnahme zu verweisen. Aus der Angabe der Stärke des verwendeten Dämmmaterials ergibt sich auch automatisch, dass hiermit die Deckenhöhe verringert wird. Das muss nicht explizit erwähnt werden.[1]

Auch im Rahmen der Dämmung der Kellerdecke wird diskutiert, ob diese Maßnahme lediglich den Erdgeschossbewohnern zugute kommt und deshalb nur auf diese umzulegen ist. Auch hier gilt aber, wie bei den anderen Dämmmaßnahmen und insbesondere im Dachgeschoss, dass eine Energieeinsparung allen Bewohnern zugute kommt und die für eine Dämmung der Kellerdecke anfallenden Kosten deshalb auch auf alle Mieter nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind.

Ergänzend kann hinsichtlich der Anrechnung von Instandsetzungskosten, Darlegung der Energieeinsparung sowie Ankündigung etc. auf die Ausführungen zur Wärmedämmung der Außenfassade bzw. Dachdämmung verwiesen werden.

 
Hinweis

Wohnungseigentümergemeinschaft

In Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es wenig Besonderheiten, insbesondere kann die Dämmung einer Kellerdecke mehrheitlich beschlossen werden und ist in der Regel von allen Eigentümern zu tragen, da sich die Kosten für die in der Regel sehr preisgünstige Dämmung der Kellerdecken üblicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG amortisieren.

Damit folgt in der Regel auch eine Kostentragungsverpflichtung aller Eigentümer. Soweit sich Kellerräume im Teileigentum befinden, ist eine Dämmung der Kellerdecken insoweit problematisch, als hierdurch die Höhe der Kellerräume verringert wird. Je nach bisheriger Höhe der Kellerräume kann eine solche Maßnahme im Einzelfall durch betroffene Wohnungseigentümer verhindert werden, wenn diese einem Einzeleigentümer gegenüber anderen ein unbilliges Sonderopfer im Sinne des § 20 Abs. 4 WEG zumutet.

[1] Vgl. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 9.5.2017, 203 C 795/15.

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