Nach der Regelung in § 555b Nr. 6 BGB zählen zu den Modernisierungsmaßnahmen auch solche Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Es muss sich dabei um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Gebäudeteile handeln.

 
Praxis-Beispiel

EnEV oder LBO

Erfasst werden in erster Linie die behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, z. B. nach der EnEV oder den landesrechtlichen Bauordnungen.

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