(1) Die Darlehen können fristlos gekündigt werden, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat.

 

(2) 1Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. 2Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten.

 

(3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung zu ermitteln ist.

 

(4) 1Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den Widerruf nach den Absätzen 2 oder 3 werden der Inhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht berührt. 2Die Kündigung und der Widerruf dürfen bei der Ermittlung der Miete nicht berücksichtigt werden.

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