Hat der Vermieter mehrere Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, so gilt im vereinfachten Verfahren § 559c Abs. 2 BGB. Wenn der Vermieter in den letzten 5 Jahren entweder eine "normale" Modernisierungsmieterhöhung in Höhe von 8 % der Baukosten oder eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren geltend gemacht hat, erfolgt eine Anrechnung.
Folge: Es mindern sich die Kosten, die im vereinfachten Verfahren für die weitere(n) Modernisierungsmaßnahme(n) geltend gemacht werden können, um die Kosten, die in diesem früheren Verfahren für Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden. Auf Mieterhöhungen im vereinfachten Verfahren werden also vorherige Modernisierungsmieterhöhungen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren angerechnet.
Vereinfachtes vs. normales Verfahren
Wenn der Vermieter das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB wählt, gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren die Höchstgrenze von 10.000 EUR. Daneben sind keine weiteren Mieterhöhungen nach § 559 BGB möglich. Wenn der Vermieter den Höchstbetrag von 10.000 EUR im sogenannten vereinfachten Verfahren bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen vermeiden will, darf er nicht das vereinfachte Verfahren wählen, sondern muss das "normale" Verfahren nach § 559 BGB wählen, das heißt: Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555c BGB mit den voraussichtlichen Betriebskosten, ohne Abzug der pauschalen Instandsetzungskosten von 30 % und mit dem vollen finanziellen Härteeinwand des Mieters. Eine Ausnahme hiervon gilt wiederum gemäß § 559c Abs. 3 BGB.
Nochmals zum Verständnis – Regeltatbestand: Hat der Vermieter eine Mieterhöhung mit einem Umlageaufwand von 10.000 EUR im vereinfachten Verfahren geltend gemacht, so kann er innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung keine weiteren Mieterhöhungen gemäß § 559c BGB – also im vereinfachten Verfahren – geltend machen.
Ausnahme 1: Gesetzliche Verpflichtung
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Vermieter in diesem Zeitraum Modernisierungsmaßnahmen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat.
Gesetzliche Verpflichtung
Der Vermieter muss die oberste Geschossdecke nach § 47 GEG so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 W/(m2K) nicht überschreitet.
Es handelt sich dabei um eine sogenannte unbedingte Anforderung bzw. unbedingte Nachrüstverpflichtung. Wenn der Vermieter diese Verpflichtung bei der Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren nicht kannte oder kennen musste, kann er die insoweit erneut anfallende Mieterhöhung trotz der im vereinfachten Verfahren bereits erreichten Höchstgrenze von 10.000 EUR geltend machen.
Ausnahme 2: Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Eine weitere Ausnahme gilt, sofern eine Modernisierungsmaßnahme aufgrund eines Beschlusses von Wohnungseigentümern durchgeführt wird, der frühestens 2 Jahre nach Zugang der Mieterhöhungserklärung durch die Eigentümer gefasst wurde (§ 559c Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Zukünftige Entwicklungen beachten
Bei zu erwartenden weiteren Modernisierungsmaßnahmen, etwa im Rahmen der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft oder politischer Diskussionen über den Klimaschutz (z. B. die Verschärfung der Gesetze), sollte der Vermieter immer das sogenannte normale Verfahren nach § 559 BGB wählen und nicht das vereinfachte Verfahren, um sicherzugehen, dass keine Sperrfrist von 5 Jahren einschlägig ist. Denn im Rahmen des vereinfachten Verfahrens soll der Mieter bei Durchführung einer Modernisierungsmieterhöhung 5 Jahre vor weiteren Erhöhungen geschützt werden.
Im Rahmen des "normalen" Verfahrens kann der Vermieter die Mieterhöhung grundsätzlich in voller Höhe (8 %) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten durchsetzen mit der Maßgabe, dass die Miete sich nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 EUR pro m2 erhöht. Bei den sogenannten niedrigeren Mieten, die bisher weniger als 7 EUR pro m2 betragen, gilt, dass sich die Miete innerhalb von 6 Jahren um nicht mehr als 2 EUR pro m2 erhöht.