Sofern eine Maßnahme der energetischen Modernisierung vorliegt, sind Mietminderungen durch die Einführung des § 536 Abs. 1a BGB für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen.[1] Insoweit werden regelmäßig auch keine Minderungen oder Mietausfälle eintreten. Wenn es aber um andere Modernisierungsmaßnahmen als um energetische geht, bleibt der Mieter weiterhin zur Minderung berechtigt. In einem solchen Fall sind die eingetretenen Mietausfälle nicht durch die Modernisierungsmaßnahme veranlasst, sodass Mietausfälle/Mietminderungen nicht zu den umlagefähigen Baukosten gehören. Nicht berücksichtigt werden demgegenüber im Rahmen der Mieterhöhung nach § 559 BGB die konkreten Instandsetzungsmaßnahmen (modernisierende Instandsetzung).

[1] Siehe hierzu auch Hopfensperger/Finsterlin, Modernisierungsankündigung, Kap. 3.8.1 Ausschluss der Mietminderung.

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