Die Erhöhung der Miete nach Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme erfolgt durch ein einseitiges Gestaltungsrecht des Vermieters. Dies bedeutet, dass der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen muss, sondern die Miete sich durch die Modernisierungsmieterhöhungserklärung des Vermieters zum Fälligkeitszeitpunkt erhöht. Bezahlt der Mieter die Miete trotz einer wirksamen Erklärung des Vermieters nicht, gerät er automatisch in Zahlungsverzug. Der Vermieter kann dann unmittelbar auf Bezahlung der erhöhten Miete klagen. Er kann gleichzeitig eine Feststellungsklage für künftig fällig werdende Mieten einreichen, damit die Zahlungspflicht des Mieters auch alle weiteren Mieten umfasst.

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