Leitsatz

Anfechtung eines "Negativbeschlusses" ist in Zustimmungsverpflichtungsantrag umzudeuten

 

Normenkette

§ 21 WEG, § 23 WEG, § 43 WEG, § 12 FGG, § 15 FGG

 

Kommentar

1. Bei erheblicher Abweichung vom "Stand der Technik" hinsichtlich der Geräuschentwicklung einer Heizungsanlage (DIN 4109) besteht ein Anspruch der Miteigentümer auf entsprechende modernisierende Instandsetzung, wenn nicht Amortisationsgesichtspunkte entgegenstehen. Bestehenden Schallschutznormen (wie hier) kommt für die Frage der Ordnungsmäßigkeit des vorhandenen Schallschutzes entscheidendes tatsächliches Gewicht zu.

2. Wird ein sogenannter Negativbeschluss "angefochten", mit dem die Gemeinschaft die beantragte Durchführung einer Instandsetzungsmaßnahme mehrheitlich abgelehnt hat, kann der Antrag so verstanden werden, dass er auf Zustimmung zu dieser Maßnahme oder auf Ersetzung dieser Zustimmung (Verpflichtung zur Durchführung) gerichtet ist; bei einem bloßen Anfechtungsantrag muss das Tatsacheninstanzgericht auf Klärung dieser Frage hinwirken.

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.12.1998, 2 W 100/98= WM 3/1999, 180)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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