Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Miteigentümers auf Instandsetzung bei starker Geräuschentwicklung einer Heizanlage
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 5 T 340/97) |
AG Flensburg (Aktenzeichen 81 II 8/97) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde – an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. möchte von den übrigen Beteiligten erreichen, daß sie den Einbau von Differenzdruckreglern an allen Heizungssträngen der Anlage und von Thermostatventilen an allen vorhandenen Heizkörpern in den Wohnungen beschließen und durchführen lassen.
Die beiden Häuser der Wohnungseigentumsanlage haben je 16 Wohnungen, die mit Fernwärme versorgt werden. Sie stammen aus den Jahren 1960/1961 und sind aufgrund der Teilungserklärung vom 20.2.1980 in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden.
1995 oder 1996 erwarb der Beteiligte zu 1. eine Wohnung im 6. Obergeschoß des Hauses …. Seit 1996 versucht er darauf hinzuwirken, daß etwas gegen die ihn störenden Fließgeräusche in den Heizkörpern seiner Wohnung unternommen wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 4.3.1997 ist ausweislich des Protokolls (S. 4 Tagesordnungspunkt 6 b) über dieses Problem beraten und dann beschlossen worden, die betreffende „Reparatur” nicht auszuführen.
Diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1. angefochten mit dem Antrag vom 26.3.1997, ihn für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem nach Vernehmung der Zeugen P. Prokurist der Hausverwaltung, B. Ehefrau des Beteiligten zu 1., und C., Heizungsbaumeister, mit Beschluß vom 12.9.1997 stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der übrigen Beteiligten hatte Erfolg. Das Landgericht hat zusammen mit dem Heizungsbausachverständigen Altenöder die Wohnung des Beteiligten zu 1. und weitere Wohnungen in Augenschein genommen und sich einen eigenen Eindruck von den Fließgeräuschen verschafft. Es hat mit dem angefochtenen Beschluß den Beschluß des Amtsgerichts geändert und die Anfechtung des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, daß die Ablehnung der Reparatur nicht den Grundsätzen für eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums widerspreche. Die gemessene Überschreitung der DIN-Werte für Schallschutz im Hochbau (4109) begründe keinen Anspruch des Beteiligten zu 1., weil die Anlage vor Inkrafttreten dieser DIN (1962) errichtet worden sei. Ein solcher Anspruch setzte voraus, daß die Störung gravierend und der Aufwand zu ihrer Beseitigung verhältnismäßig sei. Das sei bei dem festgestellten leisen Zischen, das nicht geeignet sei, jemanden nachts aus dem Schlaf zu wecken, und einem Beseitigungsaufwand von über 40.000 DM nicht der Fall. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und im Umfang der Beschlußformel auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG, 550 ZPO). Das Landgericht hat sowohl den Umfang des Miteigentümeranspruchs auf modernisierende Instandsetzung nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG verkannt als auch den Umfang der Amtsermittlungspflicht nach §§ 12, 15 FGG.
Auf S. 10 unten des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anpassung des Schallschutzes an den jetzigen Stand der Technik (DIN 4209) zwar berechtigt wäre, daß aber die Ablehnung dieser Maßnahme nicht gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoße (der Beteiligte zu 1. also keinen Anspruch darauf habe?). Die Eigentümergemeinschaft ist nach § 21 Abs. 3 WEG berechtigt, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu beschließen. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 21 Abs. 4 WEG hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch auf eine dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung, die mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung identisch ist (Weitnauer-Lüke, 8. Aufl., RdNr. 22 zu § 21 WEG). Danach stellt sich nur die Frage, ob die hier vom Beteiligten zu 1. begehrte Maßnahme, die der Herstellung des modernen Schallschutzes im gesamten Gebäude dienen soll, zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt. Als sog. modernisierende Instandsetzung gehört sie grundsätzlich dazu, besteht also ein Anspruch auf ihre Durchführung (Staudinger-Bub, 1997, § 21 WEG Rz. 164; Weitnauer-Lüke aaO. RdNr. 34 zu § 21 WEG; Merle in Bärmann/Pick/Merle § 21 RdNr. 134 ff). Auch konkret die Reduzierung der Betriebsgeräusche einer Heizungsanlage kommt als Instandsetzungsmaßnahme nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG in Betracht (BayObLG DWE 1984, 89).
Erste tatsächliche Voraussetzung für einen Anspruch darauf ist, daß der gegenwärtige Zustand nicht ordnungsgemäß ist. Dieser Frage ist das Landgericht unter dem Stichwort „gravierend” (für den „Mangel”) auch nachgega...