Ist das Betreten der Mieterwohnung erforderlich, um die Modernisierungsmaßnahmen auszuführen, sind nach der gesetzlichen Regelung bestimmte Beschränkungen zu beachten.[1]
Genaue Besichtigungs- und Betretungszeiten vereinbaren
Hier kann es sinnvoll sein, in der Modernisierungsvereinbarung konkrete Zeiten zu vereinbaren.
Die Vereinbarung eines unbeschränkten Betretungsrechts dürfte allerdings gegen § 307 Abs. 2 BGB verstoßen.
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