Eine Veranlagung kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitnehmer ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden ist (Pflichtveranlagung)[1] oder wenn der Arbeitnehmer eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beantragt (Antragsveranlagung).[2] Letzteres ist jedoch nur möglich bei Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.[3]
Für das Veranlagungswahlrecht müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Staatsangehörige von Drittstaaten können daher selbst dann keinen Antrag auf Veranlagung stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat haben.[4]
Antragsveranlagung nur für EU-/EWR-Bürger
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Montenegro kann den Antrag auf Veranlagung also nicht stellen, da Montenegro kein EU- oder EWR-Mitgliedstaat ist. Zuständig für die Veranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt.[5] Bei der Veranlagung wird für die Steuerberechnung der Progressionsvorbehalt angewendet. Dabei werden die Einkünfte des Arbeitnehmers, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, also insbesondere die im Ausland erzielten Einkünfte, für die Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.[6]
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