Rz. 12
Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 61 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist.
Rz. 13
Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testament" errichtete öffentlich beurkundete Testament (Art. 69 montErbG), das vollständig eigenhändig errichtete und unterschriebene (holographe) Testament (Art. 66 montErbG), das schriftlich errichtete und eigenhändig unterschriebene (allographe) Zwei-Zeugen-Testament (Art. 67 montErbG) und schließlich das nach den Vorschriften des Washingtoner Abkommens errichtete Internationale Testament (vgl. Art. 74–87 montErbG). Zuständige Person für die Errichtung des Internationalen Testaments sind in Montenegro der Richter und im Ausland die konsularischen Beamten der Republik Montenegro. Daneben gibt es verschiedene Formen des Nottestaments (Militärtestament, Seetestament etc.).
Rz. 14
Der Erblasser kann durch Testament
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Erben und Ersatzerben einsetzen (Art. 93 montErbG); |
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eine Stiftung errichten (Art. 96 montErbG); |
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Vermächtnisse aussetzen (Art. 100 montErbG); |
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Erbeinsetzungen und Vermächtnisse mit Bedingungen versehen (Art. 97 Abs. 2 montErbG); |
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Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen belasten (Art. 97 Abs. 1 montErbG) und |
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Testamentsvollstrecker bestellen (Art. 113 ff. montErbG). |
Rz. 15
Das Testament ist jederzeit widerruflich.
Rz. 16
Verträge über eine noch nicht angefallene Erbschaft sind ebenso unzulässig (Art. 104 montErbG) wie Verträge, mit denen der Erblasser seinen Nachlass einem anderen hinterlässt (Erbvertrag im engeren Sinne, Art. 121 montErbG) oder mit dem er sich verpflichtet, in bestimmter Weise zu testieren (Testiervertrag, Art. 123 montErbG). Allerdings kann der Erblasser durch einen Übergabevertrag mit seinen Abkömmlingen vereinbaren, dass bestimmte Teile seines gegenwärtigen Vermögens in der vereinbarten Weise auf die Abkömmlinge oder einen von ihnen übergehen. Dem Vertrag müssen alle Abkömmlinge zustimmen. Er ist durch das Gericht zu beurkunden (Art. 1063 montenegrinisches Obligationengesetz). Die vom Vertrag erfassten Gegenstände fallen dann beim Tod des Erblassers nicht mehr in den Nachlass, sondern gehen unmittelbar mit Vertragsabschluss auf die Begünstigten über. Der Übergeber kann sich allerdings auch den Nießbrauch an den Gegenständen vorbehalten.
Rz. 17
Möglich ist auch eine Zuwendung von Nachlassvermögen auf den Todesfall gegen eine Verpflichtung des Vertragspartners, dem Erblasser oder einer anderen Person lebenslangen Unterhalt zu leisten, Art. 1075 montenegrinisches Obligationengesetz. Auch ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden.