Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1]

Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2]

Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls möglich. Die Einzelheiten sind in § 736a BGB geregelt.

Mit der Auflösung der GbR erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung (§ 736b Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu (§ 736 Abs. 1 Satz 1 BGB).[3]

Die Anmeldung der Liquidatoren hat unter den Voraussetzungen des § 736c BGB zu erfolgen.

Die Rechtsstellung der Liquidatoren ergibt sich aus § 736d BGB. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen (§ 736d Abs. 2 BGB).

Der Begriff des Geschäfts ist hier untechnisch zu verstehen und erfasst jede unternehmerische Tätigkeit.[4]

Aus dem Vermögen der GbR sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Befriedigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten (§ 736d Abs. 4 BGB).[5]

[1] Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters und der Bestellung eines Insolvenzverwalters tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters (§ 736 Abs. 2 BGB). Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (§ 736 Abs. 3 BGB).
[2] Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Abs. 1 Satz 1 BGB (durch das Gericht) zu berufen, bleibt unberührt (§ 736 Abs. 4 Satz 2 BGB).
[3] Siehe § 736b Abs. 2 BGB zum Fortbestehen der bisherigen Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung (und im Fall einer nicht im Gesellschafsregister eingetragenen GbR zur Vertretung) zu seinen Gunsten u.a. bis zu seiner Kenntniserlangung von der Auflösung der Gesellschaft § 736b Abs. 2 BGB.
[4] Gesetzentwurf der Bundesregierung zum MoPeG v. 17.3.2021, BT-Drs. 19/27635, S. 187.
[5] Siehe im Übrigen § 736d Abs. 5 (Rückerstattung der geleisteten Beiträge) und Abs. 6 BGB (Verteilung des verbleibenden Vermögens).

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