Musizieren in der eigenen Wohnung gehört zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Grundsätzlich darf der Mieter in seiner Mietwohnung musizieren. Einer besonderen Erlaubnis hierzu bedarf es nicht. Das Musizieren sowie das Hören von Musik in der Wohnung gehören als sozial übliches Verhalten selbstverständlich zum Wohngebrauch. Der Mieter hat jedoch auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen, denn es ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter und Mitbewohner zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form. Angesichts dieses Interessenkonflikts ist im Einzelfall immer eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Interessenabwägung vorzunehmen.
Jede Mietpartei hat das Recht, von jedem Mieter und vom Vermieter die Einhaltung der Ruhezeiten zu verlangen. Während des Musizierens sind die Fenster geschlossen zu halten. Zur Zeit der üblichen Ruhestunden ist das Musizieren einzustellen. Das gilt in jedem Fall für die Zeit von 22 bis 8 Uhr und i. d. R. auch für die Zeit zwischen 13 bis 15 Uhr. Umgekehrt ist aber jeder Mieter berechtigt, außerhalb der Ruhezeiten zu musizieren. Außerhalb der Ruhezeiten ist das Gebot der Rücksichtnahme selbstverständlich nicht aufgehoben.
Die Musikausübung kann im Mietvertrag (Hausordnung) näher geregelt werden. Ein formularvertraglicher Ausschluss des Musizierens ist unwirksam; zulässig ist hingegen eine formularmäßige zeitliche Einschränkung auf bis zu 2 Stunden. Aber auch ein individuell ausgehandeltes uneingeschränktes Musizierverbot ist unwirksam, da es den Mieter bezüglich des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr einschränkt. Im Übrigen kommt es auch hier, wie so oft, auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die Art des Instruments (keine Pauken und Trompeten), die Intensität der Ausübung und der vorhandene Schallschutz. Das zumutbare Maß ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Mieter auf dem Kontrabass noch nach 21 Uhr spielt.
Überlegen Sie sich eine einzelvertragliche Regelung
Wie oben ausgeführt, ist ein komplettes Verbot nicht möglich. Eine individuell ausgehandelte Vereinbarung über das konkrete Ausmaß, Dauer und Intensität der Musikausübung ist aber kaum angreifbar.
Rücksichtnahmegebot
Auch außerhalb der Ruhezeiten gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieser allgemeine Grundsatz ist auch geseztlich geregelt, allerdings in allgemeiner Form: "Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten." (§ 241 Abs. 2 BGB)
So kann die stundenlange Wiederholung desselben Stücks eine Belästigung darstellen. Das OLG Frankfurt/M. hat angenommen, dass sich die täglich zulässige Klavierspielzeit für einen Wohnungseigentümer dadurch reduzieren kann (hier: auf 1 Stunde), dass mehrere Familienangehörige musizieren und die Hausordnung einen zeitlichen Rahmen von 2 Stunden festgelegt hat. Dieses im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes gefällte Urteil kann durchaus auch zur mietrechtlichen Beurteilung von Musikausübung herangezogen werden.
Auch die Entscheidung in einem Nachbarstreit zweier Doppelhaus-Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Klavierspielen kann analog herangezogen werden: Das BayObLG hat die zeitliche Begrenzung auf 3 Stunden täglich außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten als einen vertretbaren Interessenausgleich gebilligt, nicht jedoch das vollständige Verbot des Klavierspielens an Sonn- und Feiertagen. Es sei auch nicht Voraussetzung für die Untersagung, dass das Klavierspielen in der Wohnung des gestörten Nachbarn deutlich zu hören sei. Es müsse aber doch einwandfrei wahrnehmbar sein, da ganz unerhebliche Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.
Auf eine mietvertragliche Regelung besonders zu achten ist bei Berufsmusikern. Wer in Kenntnis des Berufs an einen solchen vermietet, kann das Üben nicht ausschließen. Andererseits können lang dauernde Gesangs- oder Instrumentalübungen von Berufsmusikern zu einer erheblichen Störung der übrigen Hausbewohner führen und deren vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen. Entsprechende Maßnahmen, wie Schalldämpfung, Zeiteinteilung, sind deshalb vorzusehen.
Grenzen der Musikausübung bei Unterricht
Wenn Ihre Wohnung nur zu Wohnzwecken vermietet wurde, muss Ihr Mieter mit Ihnen eine Vereinbarung schließen, dass ihm Musikunterricht erlaubt ist, wenn dieser nach außen wirkt. Also mehr Auswirkungen auf die Mietsache oder Mitbewohner hat, als dies bei einer üblichen Wohnnutzung geschieht. Wenn diese fehlt, kann ggf. außerordentlich gekündigt werden. Der BGH bejahte dieses Recht und das Sonderkündigungsrecht nach § 563 Abs. 4 BGB in einem Fall, bei dem die Mieterin gestorben und der eingezogene Sohn das Mietverhältnis übernehmen wollte. Das wurde ihm untersagt wegen einer nicht abgesprochenen teilgewerblichen Nutzung. Er gab an 3 Werktagen in der Woche ca. 12 Schülern Gitarrenunterricht.
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