Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1133 Der Fachanwalt für Erbrecht, Bonefeld-Wachter, 4. Aufl. 2024 (zerb verlag)
Muster 10.2: Gebührenvereinbarung
zwischen
Herrn Rechtsanwalt
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– im Folgenden Anwalt –
und
Herrn
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– im Folgenden Auftraggeber –
1. Vergütung
Für die Testamentserrichtung in Sachen _________________________ erhält der Rechtsanwalt eine Pauschale in Höhe von _________________________ EUR (in Worten: _________________________ EUR). Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuellen nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine dort vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
2. Auslagen
Zu der unter Nr. 1 vereinbarten Vergütung kommen Auslagen (Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder u.a.) und die Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften hinzu. Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung zu erstatten.
3. Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
4. Fälligkeit
Mit Übersendung des ersten Testamentsentwurfs ist die Pauschale insgesamt fällig, soweit die Vertragsparteien eine andere Vereinbarung nicht getroffen haben.
5. Einschaltung von Hilfspersonen
Soweit der Anwalt Hilfspersonen i.S.d. § 5 RVG einschaltet, ist für deren Tätigkeit – soweit nichts anderes vereinbart – dieselbe Vergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die der Anwalt in Person erbringt.
6. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen
Sollte der Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit, etwa mit der außergerichtlichen Vertretung oder mit der Vertretung in einem Rechtsstreit, beauftragt werden, behält sich der Anwalt vor, die Annahme des Auftrags von dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.
7. Hinweis (Der Hinweis dürfte bei einer Gebührenvereinbarung nicht zu erteilen sein vgl. Rdn 66)
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner, Staatskasse, Rechtschutzversicherer u.a.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
Ort, Datum _________________________
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(Unterschrift Auftraggeber) |
(Unterschrift Anwalt) |