Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens, Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 10.2: Verfahrenseinstellung wegen entgegenstehendem Recht
An das
Amtsgericht _________________________
– Vollstreckungsgericht –
Az: K _________________________ / _________________________
In dem Zwangsversteigerungsverfahren
des _________________________
– Gläubiger –
vertreten durch Prozessbevollmächtigten _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner –
vertreten durch Prozessbevollmächtigten _________________________
beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners:
1. |
Das von dem Gläubiger _________________________ aus dem Anordnungsbeschluss betriebene Verfahren zur Zwangsversteigerung in das Grundstück Gemarkung von _________________________, Blatt _________________________, Flur _________________________, Flurstück _________________________ wird nach § 28 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt. |
2. |
Dem Gläubiger wird zur Mängelbeseitigung eine Frist von _________________________ gesetzt. |
Begründung:
Im oben bezeichneten Grundbuch zu _________________________ ist lt. Zeugnis des Grundbuchamts _________________________ der Schuldner _________________________ als Eigentümer eingetragen.
Nach anliegendem beglaubigten Grundbuchauszug des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ ist nunmehr Herr/Frau _________________________ als neue/r Grundstückseigentümer/in eingetragen.
Die Neueintragung basiert auf der Auflassungsvormerkung vom _________________________, in Abteilung II des Grundbuchs am _________________________ eingetragen. Der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung für den/die neue/n Eigentümer/in ging beim Grundbuchamt am _________________________ ein. Somit wurde diese noch vor Wirksamwerden der Grundstücksbeschlagnahme am _________________________ wirksam (§ 19 Abs. 2 ZVG).
Das Zwangsversteigerungsverfahren kann daher gegen den Titelschuldner aus persönlicher Forderung nicht betrieben werden.
Hinsichtlich der dinglichen Forderung aus dem Recht Abteilung III lfd. Nr. _________________________ kann das Verfahren nur dann betrieben werden, wenn sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Diese sind offensichtlich nicht erfüllt. Denn der dingliche Titel ist nicht auf den Erwerber und damit Neueigentümer umgeschrieben.
Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Verfahren weiter betrieben werden. Dem Gläubiger ist daher die oben beantragte Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden diese nicht fristgerecht beseitigt, ist das Verfahren endgültig einzustellen und die Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks zu veranlassen.
Rechtsanwalt