Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 10.8: Möglichkeiten bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist II – Wiedereinsetzungsantrag nach § 27 SGB X
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Am Ende jedes Bescheides findet sich im Regelfall eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hier wird ausgeführt, was zu tun ist, wenn der Bescheid nach Ansicht des Adressaten fehlerhaft ist und zur Überprüfung gestellt werden soll. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig und damit rechtsverbindlich. Ein Bescheid kann jedoch auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist angefochten werden, wenn der Adressat ohne Verschulden an dem Einhalten der Frist gehindert war. In diesem Fall kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, § 27 SGB X. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird in das Verfahren wieder eingetreten, als wäre der Rechtsbehelf rechtzeitig erhoben worden.
1. Frist
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, welches eine fristgemäße Einlegung des Rechtsbehelfs verhindert hat. Absolute Grenze für die Antragsstellung ist ein Jahr nach Fristablauf.
2. Zuständige Behörde
Zuständig ist die Behörde, die auch für die Entscheidung in der Sache zuständig ist. Das ist z.B. beim versäumten Widerspruch die Widerspruchsbehörde.
Die zuständige Behörde ist vorliegend die/das _________________________.
3. Voraussetzungen
Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Verschulden liegt nicht vor, wenn der Adressat diejenige Sorgfalt beachtet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zuzumuten ist. Möglich sind Fälle wie schwere Erkrankungen, besondere Sprach-/Verständnisschwierigkeiten, Urlaubsabwesenheit etc., wobei es jedoch auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Der Antragsteller muss seinen Antrag begründen und mit dem Wiedereinsetzungsantrag darlegen und ggf. beweisen, dass sein Verhalten, welches zur Fristversäumnis geführt hat, unverschuldet war.
4. Entscheidung
Bei Stattgabe des Antrags wird Wiedereinsetzung in das Verfahren gewährt. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet die zuständige Stelle per neuem Bescheid bzw. Beschluss, dass der Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wird.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)