Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 11.2: Gesellschaftsvertrag einer atypischen stillen Gesellschaft
(Anm.: Ggf. ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig.)
Gesellschaftsvertrag
einer
atypischen stillen Gesellschaft
zwischen
_________________________
– nachfolgend der "Inhaber" –
und
_________________________
– nachfolgend der "stille Gesellschafter" –
§ 1 Gegenstand
(1) Gegenstand des Unternehmens des Inhabers ist _________________________
(2) An diesem Handelsgeschäft des Inhabers beteiligt sich der stille Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages.
(3) Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis und Vermögen des Inhabers beteiligt. Das Vermögen des Inhabers wird im Innenverhältnis wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt. Die Beteiligung des stillen Gesellschafters erstreckt sich insb. auch auf die offenen und stillen Reserven und den Geschäftswert des Handelsgeschäfts des Inhabers.
§ 2 Einlage
(1) Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage an den Inhaber in Geld in Höhe von EUR _________________________ zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen des Handelsgeschäfts des Inhabers.
(2) Die Einlage ist wie folgt zur Zahlung fällig:
▪ |
_________________________ EUR bis spätestens _________________________ |
▪ |
_________________________ EUR bis spätestens _________________________ |
§ 3 Konten des stillen Gesellschafters
(1) Die Einlage des stillen Gesellschafters wird auf einem Einlagekonto gebucht. Dieses Konto ist fest und unverzinslich.
(2) Auf dem Verrechnungskonto des stillen Gesellschafters werden seine Gewinne (vorbehaltlich § 3 Abs. 3) sowie Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter gebucht. Das Konto ist unverzinslich.
(3) Verlustanteile des stillen Gesellschafters werden auf einem unverzinslichen Verlustkonto gebucht. Gewinne des stillen Gesellschafters sind stets zuerst auf diesem Konto zu verbuchen, soweit es zu dessen Ausgleich erforderlich ist.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung steht allein dem Inhaber zu, der die Geschäftsführung unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung von Gesetz, Gesellschaftsvertrag des Inhabers und den Bestimmungen dieses Vertrages ausübt.
(2) Die folgenden Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen allerdings der Zustimmung des stillen Gesellschafters nach Maßgabe von Abs. 3:
1. |
eine Änderung des Gegenstandes des Unternehmens oder der Rechtsform des Inhabers; |
2. |
die vollständige oder teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebs; |
3. |
die Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils davon; |
4. |
der Erwerb von oder die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie deren Veräußerung; |
5. |
die Aufnahme neuer Gesellschafter einschließlich der Beteiligung weiterer stiller Gesellschafter; |
6. |
die Errichtung von Zweigniederlassungen; |
7. |
der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die die Gesellschaft im Einzelfall oder jährlich mit mehr als _________________________ EUR belastet wird; |
8. |
Investitionen über einen Betrag von mehr als _________________________ EUR im Einzelfall oder mehr als _________________________ EUR jährlich insgesamt; |
9. |
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; |
10. |
Rechtsgeschäfte zwischen dem Inhaber und Gesellschaftern des Inhabers sowie deren Angehörigen. |
(3) Beabsichtigt der Inhaber die Vornahme einer der in § 4 Abs. 2 genannten zustimmungspflichtigen Maßnahmen, so hat er dies dem stillen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen und ihn zur Erteilung der Zustimmung aufzufordern. Erklärt der stille Gesellschafter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber dem Inhaber seine Ablehnung, so gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 5 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft entspricht dem des Inhabers.
(2) Der Inhaber hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres seinen Jahresabschluss zu erstellen und dem stillen Gesellschafter in Kopie zu übermitteln. Einwände gegen den Jahresabschluss kann der stille Gesellschafter innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Jahresabschlusses geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Jahresabschluss als genehmigt.
(3) Der Jahresabschluss des Inhabers ist nach den handelsrechtlichen Vorschriften, insb. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB) aufzustellen.
(4) Werden Jahresabschlüsse des Inhabers, z.B. aufgrund steuerlicher Außenprüfung, bestandskräftig geändert, so sind die Auswirkungen der geänderten Ansätze auf die Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters, gegebenenfalls über die betroffenen Geschäftsjahre, zu saldieren. Soweit sich hierbei per Saldo eine Ergebnisauswirkung zugunsten oder zulasten des stillen Gesellschafters ergibt, ist diese entsprechend bei der Ergebnisbeteiligung des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen. Änderungen von Jahres...