Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 11.3: Gesellschaftsvertrag einer typischen Unterbeteiligung
Gesellschaftsvertrag
einer
typischen Unterbeteiligung
zwischen
_________________________
– nachfolgend der "Hauptbeteiligte"–
und
_________________________
– nachfolgend der "Unterbeteiligte" –
§ 1 Unterbeteiligung
(1) Der Hauptbeteiligte ist Gesellschafter der _________________________ GmbH mit dem Sitz in _________________________ eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB _________________________ (nachfolgend die "Gesellschaft"). Am Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. _________________________ EUR ist der Hauptbeteiligte mit einem Geschäftsanteil i.H.v. nominal _________________________ EUR (dieser Geschäftsanteil nachfolgend die "Hauptbeteiligung") beteiligt.
(2) Der Hauptbeteiligte räumt hiermit dem Unterbeteiligten an seinem Geschäftsanteil i.H.v. nominal _________________________ EUR eine Unterbeteiligung von _________________________ % ein und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Gegenleistung gemäß § 2 Abs. 1.
(3) Durch diesen Vertrag erwirbt der Unterbeteiligte keine irgend gearteten Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte an der Hauptbeteiligung bzw. an der Gesellschaft, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Hauptbeteiligten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Insb. bedarf die Übertragung der Hauptbeteiligung keiner vorherigen Zustimmung des Unterbeteiligten.
(4) Der Unterbeteiligte nimmt an etwaigen Ausschüttungen auf die Hauptbeteiligung gemäß seiner in § 1 Abs. 2 genannten Beteiligungsquote teil ("Gewinnanteil"). Seine Ansprüche bei der Beendigung der Unterbeteiligung richten sich ausschließlich nach § 11.
(5) Der Hauptbeteiligte verpflichtet sich, in der Gesellschaft stets auf Ausschüttung von mindestens 80 % des Jahresüberschusses aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss vor Berücksichtigung der Ertragsteuern ("ausschüttungsfähiger Jahresüberschuss") der Gesellschaft hinzuwirken, soweit nicht ausnahmsweise besondere überwiegende Interessen der Gesellschaft eine geringere Ausschüttung erforderlich machen. Werden weniger als insgesamt 80 % an die Gesellschafter ausgeschüttet, erhöht sich die Gewinnbeteiligung des Unterbeteiligten gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 4 verhältnismäßig, sodass der Unterbeteiligte einen Gewinnanteil i.H.v. _________________________ % des ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses der Gesellschaft erhält (höchstens aber den tatsächlich an den Hauptbeteiligten ausgeschütteten Betrag).
§ 2 Gegenleistung
(1) Der Unterbeteiligte erbringt an den Hauptbeteiligten als Gegenleistung für die Einräumung der Unterbeteiligung eine Einlage von _________________________ EUR. Die Einlage ist am _________________________ zur Zahlung auf das Konto des Hauptbeteiligten bei _________________________ fällig.
(2) Eine Nachschusspflicht des Unterbeteiligten besteht nicht.
§ 3 Konten, Entnahmerechte
(1) Die Einlage des Unterbeteiligten wird auf einem Einlagekonto gebucht. Dieses Konto ist fest und unverzinslich.
(2) Auf dem Verrechnungskonto des Unterbeteiligten werden sein Gewinnanteil sowie Entnahmen und der sonstige Zahlungsverkehr zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten gebucht. Das Konto ist unverzinslich.
(3) Der Unterbeteiligte darf von seinem Verrechnungskonto jederzeit Beiträge entnehmen, soweit das Verrechnungskonto einen positiven Saldo aufweist. Bei Beendigung der Unterbeteiligung beschränkt sich das Entnahmerecht auf den Abfindungsanspruch gemäß § 11.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Unterbeteiligung entspricht dem Geschäftsjahr der Gesellschaft. Derzeit ist dies das Kalenderjahr.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung steht allein dem Hauptbeteiligten zu, der die Geschäftsführung unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung von Gesetz, Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und den Bestimmungen dieses Vertrages ausübt.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte aus der Hauptbeteiligung gegenüber der Gesellschaft obliegt ausschließlich dem Hauptbeteiligten. Der Hauptbeteiligte unterliegt keinem Zustimmungsvorbehalt des Unterbeteiligten; er ist insb. in der Ausübung seines Stimmrechts bei Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft frei. Er hat dabei jedoch die schutzwürdigen Interessen des Unterbeteiligten zu berücksichtigen.
§ 6 Informationsrecht des Unterbeteiligten
(1) Der Unterbeteiligte erhält vom Hauptbeteiligten eine Kopie des Jahresabschlusses der Gesellschaft, sobald dieser durch die Gesellschafter festgestellt ist. Nach Beendigung der Unterbeteiligung hat der Unterbeteiligte das Recht auf Einsicht in den Jahresabschluss der Gesellschaft, soweit dies für die Berechnung seines Abfindungsanspruches gemäß § 11 erforderlich ist. Der Anspruch des Unterbeteiligten nach § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Informations- oder Kontrollrechte des Unt...