Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 11.32: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung
§ _________________________ Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden i.d.R. in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn _________________________ Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder im Wege elektronischer Kommunikation (z.B. durch Videotelefonie) gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte/zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen oder elektronischen Abstimmung muss/müssen sich mindestens die Hälfte/zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen. [Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn ihm weniger Mitglieder angehören als in § _________________________ festgesetzt, sofern die Vorstandsvakanz entweder mindestens 12 Monate andauert oder ein Beschluss die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Stiftung zum Gegenstand hat.]
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an einer Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
(7) Ein Beschluss des Vorstands, welcher gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange seine Gültigkeit nicht innerhalb von einem Monat durch Feststellungsklage angefochten wurde. Die rechtskräftige Anfechtung hat die Nichtigkeit des Beschlusses von Anfang an zur Folge. Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung oder, sofern der Anfechtende an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt hat, der Kenntnis von der Beschlussfassung. Anfechtungsbefugt sind der Vorstand, das Kuratorium sowie Organmitglieder, die durch den Beschlussfehler in der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Rechte beeinträchtigt sind, oder in deren Interesse die verletzte Vorschrift besteht. Der fehlerhafte Beschluss betreffend die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann abweichend von Satz 3 nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden.
§ _________________________ Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens _________________________ Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(2) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums bzw. von Vorstand und Kuratorium gemeinsam gilt § _________________________ entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.