Kurzbeschreibung
Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4
Muster 11.35: Sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §§ 411 Abs. 2, 409 Abs. 2 ZPO
An das
Landgericht/Oberlandesgericht
– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –
in _________________________
über das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach §§ 411 Abs. 2 S. 4, 409 Abs. 2, 567 ff. ZPO
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
zeige ich an, den als Sachverständigen bestellten
Herrn _________________________
– Beschwerdeführer –
zu vertreten.
Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers wird gegen die Entscheidung des AG vom _________________________ Az: _________________________ Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt,
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den Beschluss des _________________________ vom _________________________ aufzuheben |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
1.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von _________________________ EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrages durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § 409 Abs. 1 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 409 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist
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nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor. |
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nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen. |
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Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO vorzulegen, da die Rechtssache
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besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist |
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grundsätzliche Bedeutung hat, |
was sich daraus ergibt, dass _________________________ |
2.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 411 Abs. 2 ZPO. Danach kann gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Voraussetzung ist dabei, dass der Gutachter zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist, ihm eine Frist zur Gutachtenerstellung und eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wurden, er gleichwohl das Gutachten vorwerfbar nicht vorgelegt hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil
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der Beschwerdeführer schon nicht verpflichtet war, das Gutachten zu erstellen, weil _________________________ |
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dem Gutachter wirksam keine Frist zur Erstellung des Gutachtens gestellt wurde, weil _________________________ |
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dem Gutachter keine angemessene Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt wurde, weil _________________________ |
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die nicht fristgerechte Erstellung des Gutachtens nicht von dem Beschwerdeführer zu vertreten ist, weil _________________________ Zur Glaubhaftmachung wird _________________________ |
3.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
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die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung, wonach in der vorliegenden Fallkonstellation eine Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht möglich ist, wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechtes und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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4.
Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.
Rechtsanwalt