Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.16: Geldwäscheprävention
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen. Diese illegalen Einnahmen werden bei der "Wäsche" in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingeschleust. Das Problem dabei ist: Geldwäschevorgänge sind schwer als solche erkennbar. Sie sind meist gut getarnt, nicht ohne Weiteres von alltäglichen Geschäften zu unterscheiden und finden häufig grenzüberschreitend statt. Deshalb sind nicht nur Banken und Versicherungen zur Vorsicht angehalten. Das Geldwäschegesetz (GwG) verlangt auch von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bestimmte Sorgfaltspflichten im Umgang mit Mandanten. Dazu gehört es, den Mandanten, ggf. die für ihn auftretenden Personen und den wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und die Unterlagen und Dokumente fünf Jahre aufzubewahren. Der Datenschutz wird durch das Geldwäschegesetz in zulässiger Weise eingeschränkt.
Wenn Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen wollen im Zusammenhang mit
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dem Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, |
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der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, |
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der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, |
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der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, |
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Zusammenschlüssen oder Übernahmen von Unternehmen, |
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steuerlicher Angelegenheiten |
oder diese Geschäfte von einem Notar beurkunden bzw. beglaubigen lassen wollen, dann sind Sie nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet,
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die notwendigen Informationen (Ihren Namen, Ihren Geburtsort, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit, Ihre Anschrift sowie die Ausweisnummer und die ausstellende Behörde) zur Verfügung zu stellen und zu gestatten, dass die Dokumente und Unterlagen kopiert oder optisch digitalisiert werden, die im Rahmen einer Identitätsüberprüfung vorgelegt werden müssen; |
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offenzulegen, ob Sie für sich selbst oder eventuell für einen Dritten, dem sog. wirtschaftlich Berechtigten, handeln; schließen Sie eines der oben genannten Geschäfte für einen wirtschaftlich Berechtigten ab, müssen Sie auch Angaben zu dessen Identität machen; |
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Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter offenzulegen, falls Sie für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft tätig sind. Ihre Angaben müssen Sie durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anhand von Gründungsdokumenten oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente belegen. Zudem müssen Sie der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt erlauben, diese Dokumente zu kopieren oder zu digitalisieren (mittels Scan oder einer gespeicherte Fotografie); |
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Auskünfte über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu erteilen; |
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mitzuteilen, ob Sie oder andere an dem Vertrag beteiligte Personen, in dessen Zusammenhang die Beratung erfolgen soll, sog. "Politisch exponierte Personen" (PEP) sind oder einer solchen bekanntermaßen nahestehen. Damit sind Personen gemeint, die hochrangige öffentliche Ämter wahrnehmen. Da der Gesetzgeber bei Beteiligung solcher Personen von einem generell erhöhten Geldwäscherisiko ausgeht, ist in diesem Fall die Herkunft der eingesetzten Gelder intensiver zu überprüfen. |
Wenn Sie Ihre Mitwirkung in den vom Geldwäschegesetz vorgeschriebenen Fällen verweigern, darf die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Mandatsvertrag mit Ihnen nicht abschließen. Der Umstand, dass eine Notarin oder ein Notar die Identifizierung erneut vornehmen muss, entbindet die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt nicht von der eigenen Verpflichtung.