Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 12.12: Vergütungsfälligkeit
Die Parteien vereinbaren, dass die Vergütung
Alternative 1: im Fall der Stundenvergütung vierteljährlich jeweils zum Vierteljahresende von dem Vollmachtgeber zu zahlen ist, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe der Höhe der Stundenanzahl mit deren schriftlicher Aufstellung an ihn. Der Vollmachtgeber zahlt nach Erhalt der Stundenaufstellungen die Vergütung innerhalb von zwei Wochen. Etwaige Vorauszahlungen werden berücksichtigt.
Alternative 2: im Fall des pauschalen Monatshonorars der Vollmachtgeber die Vergütung nach Ablauf des jeweiligen Monats bis zum 3. Werktag des Folgemonats zahlt.
Sollte der Vollmachgeber die Zahlung nicht mehr persönlich leisten können und/oder die Kontrolle der zahlungspflichtigen Bevollmächtigtenleistungen nicht mehr ausüben können, bestimmt der Vollmachtgeber bereits jetzt, dass die Kontrolle und die Auszahlung
Alternative 1: durch den Ersatzbevollmächtigten/oder Kontrollbevollmächtigten _________________________, ersatzweise _________________________ ausgeübt werden,
Alternative 2: von einem vom Betreuungsgericht zu bestimmenden Kontrollbetreuer übernommen werden. Der Vollmachtgeber schlägt hierzu _________________________, ersatzweise _________________________ vor. Sollte keine der benannten Personen für die Kontrollbetreuung zur Verfügung stehen, soll das Betreuungsgericht ohne weitere Vorgabe durch den Vollmachtgeber einen geeigneten Kontrollbetreuer benennen und bestellen.
Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen Beendigung der Vollmacht ist der Bevollmächtigte berechtigt, bei der stundenweisen Berechnung die unbezahlten geleisteten Stunden bis zur Beendigung stundengenau abzurechnen;
Alternative: Ist Pauschalhonorar vereinbart, gilt die Zahlung für den gesamten Monat auf dessen Beginn oder eine dann taggenaue Berechnung (mit Dreißigstel Anteil).
Im Fall der Fortgeltung der Vollmacht über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben:
Die Vollmacht gilt über den Tod bis zum Widerruf hinaus. Bis zum Widerruf durch die Erben gilt:
Alternative 1: Der Bevollmächtigte erhält bis zum Widerruf der Vollmacht seine Vergütung und die Auslagen fortgesetzt wie zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.
Alternative 2: Der Bevollmächtigte erhält bis zum Widerruf der Vollmacht eine Verfügung, die nach dem Ableben des Vollmachtgebers mit den Erben auszuhandeln ist. Es wird jetzt bereits verfügt, dass bis zu einer neuen Vergütungsvereinbarung der Anwalt eine Vergütung für seine Tätigkeit von den Erben, dann aus Geschäftsführung ohne Auftrag von diesen erhält. Das Gleiche gilt für die Erstattung von Aufwendungen.