Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 1.26: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 132 AktG

An das Landgericht Düsseldorf

– Kammer für Handelssachen –

_____

Antrag

des Aktionärs Ernst Kolb, _____

– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Elektro-Apparatewerke AG, Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, die Herren _____

– Antragsgegnerin –

wegen Auskunftserteilung nach § 132 AktG

vorläufiger Streitwert: 50.000 EUR

Wir vertreten den Antragsteller. Wir beantragen, zu entscheiden:

1. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft durch Beantwortung der folgenden Frage zu geben: Welche Nettoumsatzerlöse wurden in den letzten drei Geschäftsjahren in dem Geschäftsbereich "Haushaltsgeräte" erzielt?
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Durchsetzung seines Auskunftsbegehrens entstandenen Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Zur Begründung tragen wir vor:

1. Der Antragsteller ist an der Antragsgegnerin mit fünf Inhaberaktien beteiligt. Er hat an der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am _____ teilgenommen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung "Zustimmung zum Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsbereich “Haushaltsgeräte‘ an die EK-GmbH" hat der Antragsteller vor Beschlussfassung über den Verwaltungsvorschlag die im Antrag genannte Frage an den Vorstand gerichtet. Der Vorstand hat eine Antwort auf diese Frage verweigert.
2. Wir fügen als – Anlage A 1 – eine Abschrift der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom _____, die in ihrer Anlage 1 die Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger enthält, bei. Auf Verlangen des Antragstellers hat der beurkundende Notar die von dem Antragsteller gestellte, vom Vorstand nicht beantwortete Frage in seine Niederschrift aufgenommen; wir verweisen auf S. 6 der notariellen Niederschrift.
3. Der Vorstand hat die Auskunftsverweigerung nicht begründet. Er war zur Erteilung der erbetenen Auskunft verpflichtet. Die Angabe der Umsatzerlöse war zur sachgemäßen Beurteilung des Verwaltungsvorschlags zu Tagesordnungspunkt 1 erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass ohne Kenntnis der Umsatzerlöse eine Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises nicht möglich ist.

(Unterschrift)

Rechtsanwalt

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