Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.26: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Auskunftsrecht nach § 132 AktG
An das Landgericht Düsseldorf
– Kammer für Handelssachen –
_____
Antrag
des Aktionärs Ernst Kolb, _____
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Elektro-Apparatewerke AG, Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand, die Herren _____
– Antragsgegnerin –
wegen Auskunftserteilung nach § 132 AktG
vorläufiger Streitwert: 50.000 EUR
Wir vertreten den Antragsteller. Wir beantragen, zu entscheiden:
1. |
Der Vorstand der Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft durch Beantwortung der folgenden Frage zu geben: Welche Nettoumsatzerlöse wurden in den letzten drei Geschäftsjahren in dem Geschäftsbereich "Haushaltsgeräte" erzielt? |
2. |
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Antragsteller zur zweckentsprechenden Durchsetzung seines Auskunftsbegehrens entstandenen Kosten werden der Antragsgegnerin auferlegt. |
Zur Begründung tragen wir vor:
1. |
Der Antragsteller ist an der Antragsgegnerin mit fünf Inhaberaktien beteiligt. Er hat an der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am _____ teilgenommen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung "Zustimmung zum Vertrag über die Veräußerung des Geschäftsbereich “Haushaltsgeräte‘ an die EK-GmbH" hat der Antragsteller vor Beschlussfassung über den Verwaltungsvorschlag die im Antrag genannte Frage an den Vorstand gerichtet. Der Vorstand hat eine Antwort auf diese Frage verweigert. |
2. |
Wir fügen als – Anlage A 1 – eine Abschrift der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom _____, die in ihrer Anlage 1 die Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger enthält, bei. Auf Verlangen des Antragstellers hat der beurkundende Notar die von dem Antragsteller gestellte, vom Vorstand nicht beantwortete Frage in seine Niederschrift aufgenommen; wir verweisen auf S. 6 der notariellen Niederschrift. |
3. |
Der Vorstand hat die Auskunftsverweigerung nicht begründet. Er war zur Erteilung der erbetenen Auskunft verpflichtet. Die Angabe der Umsatzerlöse war zur sachgemäßen Beurteilung des Verwaltungsvorschlags zu Tagesordnungspunkt 1 erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass ohne Kenntnis der Umsatzerlöse eine Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises nicht möglich ist. |
(Unterschrift)
Rechtsanwalt